Die Gemeinde Kressbronn a. B. unterhält als Träger den Nonnenbachkindergarten, das Kleinkinderhaus Pünktchen und den Parkkindergarten. Der Nonnenbachkindergarten ist ein reiner Kindergarten für Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Der Parkkindergarten und das Kleinkinderhaus Pünktchen sind gemischte Einrichtungen. Wobei das Pünktchen primär Kinder unter 3 Jahren betreuut. Neben den kommunalen Betreuungseinrichtungen gibt es noch den katholischen Kindergarten St. Michael sowie den privaten Waldkindergarten.
Informationen über die Anmeldung für eine Kinderbetreuungseinrichtung finden Sie hier. Allerdings sollten Sie zuerst direkten Kontakt mit Ihrer Wunscheinrichtung aufnehmen und einen Beratungstermin vereinbaren.
Die Anmeldung für einen Betreuungsplatz sollte spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres erfolgen, da im Mai die Plätze vergeben werden.
Die Gemeinde ist bemüht, Ihrem Wunsch zu entsprechen. Dies ist jedoch nicht immer möglich, da bei der Verteilung der neuangemeldeten Kinder auf die Betreuungseinrichtungen viele Aspekte berücksichtigt werden müssen.
Die Höhe der Kinderbetreuungsgebühren ergibt sich aus der Anlage zur Kinderbetreuungsgebührensatzung. Diese finden Sie hier.
Unter Kinderbetreuung versteht man die Betreuung der Kinder außerhalb der Familie. Dort werden sie von pädagogischen Fachkräften betreut und gefördert. Kinderbetreuung ist auf viele Arten gut für Kinder: sie profitieren von hochwertigen Bildungsangeboten und finden erste Freundinnen und Freunde. In Kinderbetreuungseinrichtungen können sie zudem toben, forschen, ihre Welt kennen lernen und sich kreativ ausleben. Die Gemeinde bietet verschiedene Betreuungsangebot vormittags und auch nachmittags für Kinder von 11 Monaten bis zum Schuleintritt.
Umgangssprachlich werden alle Betreuungsplätze als „Kindergarten“ bezeichnet. Man unterscheidet in der Fachsprache allerdings zwischen der Kinderkrippe für Kinder ab dem 11. Monat bis zum 3. Lebensjahr und dem Kindergarten für Kinder ab dem 3. bis zum Schuleintritt. Wird also von einem Krippenplatz gesprochen, ist damit ein Betreuungsplatz für Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr gemeint. Mit Kindergartenplatz meint man dagegen einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Grundschulalter.
Unterschieden wird zwischen Krippe und Kindergarten. Für den Krippenplatz kann das Kind mit 11 Monaten angemeldet werden. In Ausnahmefällen evtl. auch vor 11 Monaten. Im Kindergartenbereich kann eine Aufnahme je nach Platzkapazität ab 2 Jahren und 9 Monaten erfolgen.
Jedes Kind muss behutsam in die Betreuungseinrichtung eingewöhnt werden. Dies erfolgt anhand eines Konzepts, das an den Bedürfnissen der Kinder, Eltern und der jeweiligen Betreuungseinrichtung orientiert ist. Es wird empfohlen, einen Zeitkorridor von vier Wochen in der Kinderkrippe und zwei Wochen im Kindergarten einzuplanen.
Das Betreuungsverhältnis in der Krippe endet im Monat des dritten Geburtstags und muss von den Personensorgeberechtigten (Eltern) durch Abmeldung beendet werden. Die Abmeldung muss mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende eingereicht werden.
Für Schulanfängerinnen und Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis von Amts wegen grundsätzlich zum 31. August des laufenden Jahres. Die Abmeldung durch die Personensorgeberechtigten muss nur dann erfolgen, sollte das Ausscheiden innerhalb des Kindesbetreuungsjahres erfolgen. Hier gilt wieder die Frist von vier Wochen zum Monatsende.
Eine Abmeldung von der Kinderbetreuung ist im Laufe des Kinderbetreuungsjahres nur mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Die Abmeldung hat über das Elektronische Rathaus oder schriftlich zu erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum Wirksamwerden der Abmeldung weiterhin verpflichtet sind, die Betreuungsgebühren zu bezahlen.
Nein, dies ist nicht möglich. Der Aufnahme eines Kindes in eine Betreuungseinrichtung geht immer ein Aufnahmeverfahren voraus. Für die Kinderbetreuung bedarf es einer Planbarkeit. Deshalb können Sie Ihr Kind nicht spontan oder nur ab und zu in die Kinderbetreuung geben. Für das Kind und die Einrichtung ist ein kontinuierlicher Krippen- und Kindergartenbesuch absolut empfehlenswert. Dies ermöglicht dem Kind feste soziale Bindungen und das Gefühl der Zugehörigkeit.
Die Gemeinde bekennt sich zur Inklusion von Kindern mit Beeinträchtigungen. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob Ihrem Kind in der Betreuungseinrichtung ausreichend entsprochen werden kann. Haben Sie ein Kind mit Beeinträchtigung, nehmen Sie daher bitte unbedingt direkt Kontakt mit der Gemeinde bzw. der zuständigen Sachbearbeitung auf.
Über die angebotenen Betreuungsmodelle können Sie sich auf der Homepage der Gemeinde informieren. Im Idealfall sollten Sie vor der Anmeldung Ihres Kindes einen Beratungstermin in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausmachen, bei dem Sie ebenfalls über die angebotenen Betreuungsmodelle informiert werden.
In den meisten Betreuungsmodellen der Kinderkrippe und im Ganztagesbereich des Kindergartens wird von Montag bis Freitag ein warmes Mittagessen angeboten. Ab einem Betreuungsumfang ab sieben Stunden ist ein warmes Essen zu Mittag für die Betreuung Voraussetzung.
Die Buchung des Mittagessens wird von den Eltern im Voraus über die Software „MensaMax“ online gebucht bzw. abbestellt. Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung direkt an den Gastronomiebetrieb, in diesem Fall an das Seniorenheim in Hege. Über Ihren Zugang auf „MensaMax“ erhalten Sie eine schnelle und übersichtliche Darstellung über den Speiseplan, die von Ihnen bestellten Menüs und Ihren Kontostand.
Wenn Sie bereits Sozialleistungen beziehen, dann können Sie einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) stellen. Das Antragsformular „Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen“ erhalten Sie beim Jobcenter oder auch im Rathaus. Nach Bewilligung Ihres Antrags ist das Essen für Ihr Kind kostenfrei. Bitte beachten Sie, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3 bis 4 Wochen vorher um Aufnahme in bzw. Verlängerung des Bildungs- und Teilhabepakets bemühen müssen, ansonsten müssen Sie wieder den vollen Preis bezahlen.
Eltern können ihre Kinder in den festgelegten Abholzeiten der Einrichtung jederzeit abholen. Eine Abholung außerhalb dieses Zeitkorridors erfordert eine persönliche Absprache mit dem pädagogischen Fachpersonal. Eine Gebührenermäßigung oder Gebührenerstattung findet allerdings nicht statt.
Sie können festlegen, dass auch andere Personen außer Ihnen, also den Personensorgeberechtigten, berechtigt sind, Ihr Kind von der Kinderbetreuung abzuholen. Sollte Ihr Kind den Nachhauseweg alleine antreten dürfen, ist dies mit Ihrem Einverständnis auch möglich.
Sind beide Elternteile personensorgeberechtigt, haben also beide Elternteile gemeinschaftlich das Sorgerecht, so muss der Antrag auch gemeinschaftlich von beiden gestellt werden. Dies ist über das Elektronische Rathaus durch Identifikationsverfahren für beide Personensorgeberechtigten möglich. Leben die Eltern getrennt, so kann entweder die gemeinschaftliche Antragstellung erfolgen oder alternativ die Zustimmungserklärung des anderen Personensorgeberechtigten über das Elektronische Rathaus abgegeben werden.
In diesem Fall müssen Sie die geänderten Kontaktdaten der Gemeinde mitteilen.
Ja, jedes Kind muss vor Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung ärztlich untersucht werden (§ 4 KiTaG). Als ärztliche Untersuchung gilt unter anderem die Vorsorgeuntersuchung gemäß den Richtlinien des Kultusministeriums Baden-Württemberg, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ja, alle Kinder müssen gegen die Masern geimpft sein. Im Übrigen gibt es keine Impflicht. Allerdings empfiehlt die Gemeinde zum Schutz der Kinder, Kinder entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut, in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu impfen.
Ja, Sie sind verpflichtet, der Gemeinde mitzuteilen, wenn Ihr Kind die Kinderbetreuung wegen einer Erkrankung, wegen Urlaub oder aus anderen Gründen nicht besuchen kann. Dies ist wichtig, damit die zuständigen Fachkräfte in der Einrichtung Bescheid wissen und meldepflichtige Erkrankungen dem Gesundheitsamt übermitteln können.
Nein. Kinder, die sich insbesondere mit einer Infektionskrankheit angesteckt haben, dürfen nicht an der Kinderbetreuung teilnehmen. Dies soll eine weitere Übertragung auf andere Kinder und die Betreuungskräfte verhindern. Bitte schicken Sie Ihr Kind daher erst wieder in die Betreuungseinrichtung, wenn die Erkrankung ausgeheilt bzw. überstanden ist. Die aktuellen Regelungen entnehmen Sie bitte den Hausregeln der jeweiligen Betreuungseinrichtung.
Ja, es gibt Schließtage in den Kinderbetreuungseinrichtungen. Insgesamt stehen jeder Kinderbetreuungseinrichtung 30 Schließtage zu. Neben den Betreuungsferien können sich Schließtage für die Einrichtung oder einzelne Gruppen insbesondere aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnung, Gefahren einer ansteckenden Krankheit, eines Arbeitskampfes, Verpflichtung zur Fortbildung, innerbetriebliche Anlässe, Fachkräftemangel, bautechnischer und bzw. oder betriebliche Mängel. Die Schließtage werden durch die Leitung der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung nach Rücksprache mit der Gemeinde festgelegt. Diese orientieren sich an den Schulferien.
Die pädagogischen Fachkräfte sind während der vereinbarten Betreuungszeit der jeweiligen Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine Erklärung gegenüber der Gemeinde, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personen-sorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogischen Fachkräfte und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter erklärt, dass sein Kind allein nach Hause gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Festen, Ausflügen) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
Die Betreuungsgebühren bemessen sich nach der Anzahl der Kinder einer Familie. Berücksichtigt werden hierbei nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Wer also mehr Kinder hat, zahlt für die zu betreuenden Kinder im Verhältnis weniger Gebühren.
Ja. Da sich die Betreuungsgebühren nach der Kinderzahl bemessen, die eine Familie hat, ändern sich diese mit der Geburt eines weiteren Kindes. Ändert sich also die Anzahl Ihrer Kinder, so teilen Sie dies der Gemeinde bitte umgehend mit.
Nein, bleibt das Kind wegen Erkrankung oder Urlaub der Kinderbetreuungseinrichtung fern, gibt es keine Gebührenerstattung. Dies ist darin begründet, da in dieser Zeit der Betreuungsplatz für das Kind vorgehalten werden muss und die Kosten für die Gemeinde anfallen.
Ja, die Betreuungsgebühren sind auch während der Ferien sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten, eine Abmeldung ausschließlich für diesen Zeitraum ist nicht möglich. Insbesondere werden die Gebühren bei vorübergehender Schließung wegen eines Arbeitskampfes, krankheitsbedingtem Personalmangel oder krankheitsbedingter Schließung der Einrichtung zum Schutz der Kinder und der pädagogischen Fachkräfte nicht erstattet.
Werden Kinder einer Betreuungseinrichtung entgegen den Betreuungszeiten nach dem jeweils gewählten Modell in der Kinderbetreuungseinrichtung abgegeben oder belassen, insbesondere also früher abgegeben oder verspätet abgeholt, so fallen Sanktionsgebühren an. Sanktionsgebühren sind letztlich nichts anderes als pauschale Betreuungsgebühren für den Betreuungszeitraum, der den gebuchten Betreuungsumfang überschreitet.
Um Sanktionsgebühren zu vermeiden, achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihr Kind nicht früher als gebucht in der Betreuungseinrichtung abgeben und nicht verspätet abholen. Dies gilt bereits ab der ersten Minute.