In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Grundlage für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses ist das Melderegister der Gemeinde. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen.
Etwa vier bis sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl versendet die Gemeinde per Post an alle Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung.
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeinde schriftlich Einspruch einlegen. Wenn Sie zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und eine Ergänzung nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich ist, können Sie auf Antrag einen Wahlschein erhalten.
Die Wahlbenachrichtigungen werden Ihnen ca. vier bis sechs Wochen vor der Wahl zugestellt. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müssen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Wenn Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung zugestellt worden ist, dann können Sie sich gerne mit der Gemeinde in Verbindung setzen. Die Gemeinde prüft dann, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind.
Diese Prüfung kann nicht im Wahllokal am Wahltag stattfinden. Bitte setzen Sie sich in der Woche vor der Wahl mit dem Sachgebiet Bürgerservice und Soziales in Verbindung.
Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, dann können Sie davon ausgehen, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Somit reicht es, wenn Sie sich statt der Wahlbenachrichtigung am Wahltag im Wahllokal mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Ihre Briefwahlunterlagen erhalten Sie auf Antrag. Sie können sie im Bürgerservice entweder
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Ein Vordruck für diese Vollmacht befindet sich ebenfalls auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigte mit Beeinträchtigungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person unterstützen lassen.
Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein (Briefwahlunterlagen) so frühzeitig wie möglich stellen.
Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Dazu benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis z. B. ein ärztliches Attest.
Wenn Sie der Gemeinde glaubhaft versichern, dass Ihnen der Wahlschein nicht zugegangen ist, kann Ihnen bis Samstag vor der Wahl, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeinde in Verbindung.
Bei Übersendung per Post sollten Sie den Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl absenden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden.
Vom Ausland aus muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür muss man in diesem Fall selbst tragen.
Die Gemeinde Kressbronn a. B. legt großen Wert darauf, Barrieren in der Gemeinde abzubauen und allen Menschen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Somit ist jedes Wahllokal der Gemeinde Kressbronn a. B. barrierefrei zugänglich.
Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer Beeinträchtigung daran gehindert ist, selbst den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen. Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes.
Sie ist ein Hilfsmittel, mit dem sie den wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen können.
Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV) ausgegeben.
Wer mit einer Stimmzettelschablone wählen möchte, kann diese – auch ohne Mitglied in einem Blindenverein zu sein – anfordern über:
Die Adresse Ihres Wahlraums finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Die Gemeinde Kressbronn a. B. bietet auch online ein Verzeichnis sämtlicher Wahlräume an. Unter Angabe Ihrer Straße finden Sie Ihr Wahllokal.
Ja, bitte bringen Sie hierfür den Wahlschein (liegt Ihren Briefwahlunterlagen bei) und einen Lichtbildausweis in den Wahlraum mit.
Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass Sie sich im Wahlraum ausweisen. Denn wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Der Wahlvorstand kann verlangen, dass Sie sich ausweisen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vergessen haben, müssen Sie Ihren Ausweis vorlegen.
Ja, Sie müssen sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine begeben. Außerdem müssen Sie in der Wahlkabine Ihren Stimmzettel so falten, dass Ihre Wahlentscheidung nicht erkennbar ist. Nur so kann das Wahlverfahren ordnungsgemäß ablaufen und das Wahlgeheimnis gewahrt werden.
Nein, es darf sich nur eine Person in der Wahlkabine aufhalten. Denn durch eine gleichzeitige Stimmabgabe mehrerer Personen wird das Wahlgeheimnis verletzt.
Eine Ausnahme von der Pflicht, die Wahlkabine allein zu nutzen, besteht für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen oder wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen und bzw. oder falten können. Diese Personen können sich von einer anderen Person unterstützen lassen.
Gegen die Mitnahme von Kleinstkindern bestehen keine Bedenken. Maßgeblich ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt und der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl sichergestellt wird.
In der Wahlkabine darf weder fotografiert noch gefilmt werden. Auch außerhalb der Wahlkabine kann der Wahlvorstand Foto- und Filmaufnahmen im Wahlraum unterbinden. Das dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses.
Eine wahlberechtigte Person enthält sich der Stimme, indem sie nicht an der Wahl teilnimmt. Sie wird dann nicht bei der Wahlbeteiligung erfasst. Eine Stimmenthaltung durch das Ankreuzen eines Feldes „Stimmenthaltung“ auf dem Stimmzettel gibt es hingegen nicht.
Aussparungen am Stimmzettel (zum Beispiel ein Loch oder eine abgeschnittene Ecke) in der rechten oberen Ecke helfen blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen dabei, eine Stimmzettelschablone anzulegen.
Eines der wichtigsten Bestandteile einer Demokratie ist das allgemeine Wahlrecht. In der Bundesrepublik Deutschland können Bürgerinnen und Bürger durch Wahlen auf allen politischen Ebenen Einfluss nehmen. Für demokratische Wahlen gelten die im Grundgesetz verankerten Wahlgrundsätze. Diese legen fest, dass Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein müssen. Man unterentscheidet zwischen dem aktiven und dem passiven Wahlrecht. Mit dem aktiven Wahlrecht ist das Recht zu wählen und an einer Wahl teilzunehmen gemeint. Passives Wahlrecht meint das Recht bei einer Wahl anzutreten und gewählt werden zu können.
Sachgebiet Bürgerservice und Soziales
Hauptamt
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