Menü

Wahlinformationen

Organisation und Ablauf von Wahlen

Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung

In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Grundlage für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses ist das Melderegister der Gemeinde. Etwa vier bis sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl informiert die Gemeindebehörde die Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung.Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten.

Wahlraumübersicht und Straßenverzeichnis

Barrierefreies Wählen

Jedes Wahllokal der Gemeinde Kressbronn a. B. barrierefrei zugänglich.

Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer Behinderung daran gehindert ist, selbst den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen. Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes. Alternativ kann als Hilfsmittel eine Stimmzettelschablone mitgebracht werden. Mit diesem Hilfsmittel können Sie den wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen. Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV) ausgegeben.

Briefwahl

Der Wahlsonntag

Wahlberechtigte Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Adresse des Wahlraums ist auf der Wahlbenachrichtigung zu finden. Die Gemeinde Kressbronn a. B. bietet auch online ein Verzeichnis sämtlicher Wahlräume an. Unter Angabe der Straße kann das Wahllokal herausgefunden werden. Zum Wählen benötigt man lediglich die Wahlbenachrichtigung oder den Personalausweis. Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass sich die Wähler im Wahlraum ausweisen. Wähler, die ihre Wahlbenachrichtigung vergessen haben, müssen sich ausweisen. 

Informationen zu den Wahlarten

Europawahl

Auf der Ebene der Europäischen Union findet alle fünf Jahre die Europawahl statt. Gewählt werden dabei die Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Rechtsgrundlage für die Europawahl sind das deutsche Europawahlgesetz und die Europawahlordnung. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit Wahlvorschlägen in Form von Listen. Üblicherweise treten bei der Europawahl deutsche Parteien an, die sich dann im Europäischen Parlament mit gleichgesinnten Parteien der anderen Mitgliedsstaaten zu Fraktionen zusammenschließen.

Wahlberechtigt bei der Europawahl ist, wer:

  •  die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und/oder
  •  die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
  •  das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • wer seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Bitte beachten Sie: Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Kressbronn a. B. ihren Wohnsitz haben, müssen sich einmalig in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eintragen lassen, um in der Gemeinde an der Europawahl teilzunehmen. Andernfalls müssen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der Europawahl über die zuständige Botschaft ihres Heimatstaates wählen.

Bundestagswahl

Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden auf vier Jahre gewählt. Rechtsgrundlage für die Bundestagswahl sind das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung. Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Man nennt dies auch personalisierte Verhältniswahl. Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird der oder die Wahlkreisabgeordnete im Wege der Direktwahl gewählt. Sie wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Die Gemeinde Kressbronn a. B. gehört dabei zum Wahlkreis 293 – Bodensee. Der Wahlkreis beinhaltet den kompletten Bodenseekreis sowie die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf und Wald des Landkreises Sigmaringen. Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wählt man die Landesliste einer Partei.

Wahlberechtigt ist, wer:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und 
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland wohnt

Landtagswahl

Der Landtag ist die gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-Württemberg. Die Abgeordneten des Landtages werden auf fünf Jahre gewählt. Rechtsgrundlage für die Landtagswahl sind das

Landtagswahlgesetz und die Landeswahlordnung. Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird der oder die Wahlkreisabgeordnete im Wege der Direktwahl gewählt. Sie wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Die Gemeinde Kressbronn a. B. gehört dabei zum Wahlkreis 67 – Bodensee. Der Wahlkreis beinhaltet den Bodenseekreis ohne die Gemeinden Tettnang, Meckenbeuren und Neukirch. Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wählt man die Landesliste einer Partei.

Wahlberechtigt ist, wer:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens drei Monaten eine Hauptwohnung in Baden-Württemberg hat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält.

 

Bürgermeisterwahl

Der Bürgermeister der Gemeinde Kressbronn a. B. ist Vorsitzender des Gemeinderates, Leiter der Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist hauptamtlich tätig und wird auf acht Jahre gewählt. Rechtsgrundlage für die Bürgermeisterwahl sind die Gemeindeordnung, das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber die absolute Mehrheit der Stimmen, kommt es zu einer Neuwahl. Bei dieser ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Damit gilt bei der Bürgermeisterwahl die Mehrheitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

Wahlberechtigt ist, wer:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und/oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
  • mindestens 16 Jahre alt ist und
  • seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat.

Gemeinderatswahl

Der Gemeinderat ist die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde. Er wird auf fünf Jahre gewählt. Rechtsgrundlage für die Gemeinderatswahl sind die Gemeindeordnung, das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung. Der Gemeinderat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. besteht aktuell aus insgesamt 18 Mitgliedern und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. Bei der Gemeinderatswahl stehen Wahlvorschläge in Form von Listen zur Auswahl. Wahlberechtigte haben dabei auch die Möglichkeit, ihre 18 Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge zu verteilen (panaschieren) und einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen zu geben (kumulieren).

Wahlberechtigt ist, wer:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und/oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Kressbronn a. B. hat.

Kreistagswahl

Der Kreistag ist die gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger eines Landkreises. Die Gemeinde Kressbronn a. B. gehört zum Bodenseekreis. Der Kreistag im Landkreis Bodenseekreis hat 56 Mitglieder. Der Kreistag wird auf fünf Jahre gewählt. Rechtsgrundlage für die Kreistagswahl sind die Landkreisordnung, das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung. Der Kreistag wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Gemeinde Kressbronn a. B. gehört zum Wahlkreis III – Kressbronn a. B. Neben der Gemeinde gehören die Gemeinden Langenargen und Eriskirch dem Wahlkreis an. Die Wahlberechtigten haben in ihrem Wahlkreis so viele Stimmen, wie Kreisrätinnen und Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Der Wahlkreis III hat fünf Sitze im Kreistag. Daher hat jeder Wahlberechtigte in Kressbronn a. B. fünf Stimmen. Wahlberechtigte haben dabei auch die Möglichkeit, ihre fünf Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge zu verteilen (panaschieren) und einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen zu geben (kumulieren).

Wahlberechtigt ist, wer:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und/oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
  • mindestens 16 Jahre alt ist und
  • seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in dem Landkreis Bodenseekreis hat.

Bürgerentscheid

Bei einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden. Ein Bürgerentscheid kann vom Gemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder oder von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren beantragt werden. Bei einem Bürgerentscheid wird über eine Sachfrage abgestimmt, die mit JA oder NEIN beantwortet werden kann. Man hat dabei nur eine Stimme.

Stimmberechtigt ist, wer:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und/oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Kressbronn a. B. hat.

Schöffenwahl

Schöffinnen und Schöffen sind an den Schöffengerichten der Amtsgerichte, sowie an den Kleinen und den Großen Strafkammern der Landgerichte tätig. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über Schuld- und Straffragen bei allen schwerwiegenden, umfangreichen und bedeutsamen Anklagevorwürfen. Schöffinnen und Schöffen haben im Rahmen dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Wertungen, ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte einzubringen.

Wer das Schöffenamt ausüben will, muss sich bei seiner Wohnort-Gemeinde bewerben. Die Gemeinden erstellen aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber eine Vorschlagsliste, diese wird den Amtsgerichten übersandt. Dort wird dann die eigentliche Schöffenwahl durchgeführt.

Wählbar ist, wer:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die deutsche Sprache ausreichend beherrscht,
  • mindestens 25 und maximal 69 Jahre alt ist,
  • seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat.

Kontakt

Sachgebiet Bürgerservice und Soziales
Hauptamt
Gemeinde Kressbronn a. B.
Hauptstraße 19
88079 Kressbronn a. B.
07543 9662-44
giehrl@kressbronn.de

Zurück