Ob Musikverein, Sportverein, oder Fasnetsverein – Kressbronn a. B. ist Heimat für eine Vielzahl der unterschiedlichsten Vereine. Die örtlichen Vereine tragen zum gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bei, prägen die örtliche Kultur und leisten besonders wertvolle Dienste im Bereich der Jugendarbeit. Dafür ist die Gemeinde Kressbronn a. B. den Vereinen und vor allem den in den Vereinen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern sehr dankbar. Zur Unterstützung und auch als Zeichen der Dankbarkeit, trägt die Gemeinde auf vielfältige Weise zur Förderung des Vereinswesens bei. Mehr Informationen finden Sie unter "Vereinsförderung".
Zur Unterstützung und auch als Zeichen der Dankbarkeit, trägt die Gemeinde auf vielfältige Weise zur Förderung des Vereinswesens bei. So stellt die Gemeinde vor allem Infrastruktureinrichtungen wie die Turn- und Sporthallen, Sport- und Fußballplätze, die Festhalle für kulturelle Veranstaltungen, das Hallenbad oder auch Veranstaltungs- und Proberäume zur Verfügung. Mit der Jugendmusikschule wird auf professionellem und hohem Niveau der musikalische Nachwuchs herangebildet. Die von der Gemeinde für die Benutzung dieser Einrichtungen erhobenen Benutzungsgebühren sind bei Weitem nicht kostendeckend. Der Gemeinde ist es jedoch wichtig, die örtlichen Vereine durch die Zurverfügungstellung einer großen Vielfalt an Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu unterstützen. Neben der Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen trägt die Gemeinde auch durch direkte finanzielle Zuwendungen an die örtlichen Vereine zur Vereinsförderung bei.
Die allgemeine Vereinsförderung der Gemeinde stellt eine jährliche Zuweisung an die Vereine unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit des jeweiligen Vereins dar. Insgesamt werden über diese Förderung seit 2024 rund 23.500 Euro jedes Jahr an die Vereine ausgeschüttet. Das allgemeine Vereinsförderprogramm der Gemeinde wird in der Regel alle fünf Jahre neu aufgelegt. Die Aufnahme in das Förderprogramm ist nur alle fünf Jahre möglich. Vor jeder Neuauflage werden daher alle bei der Gemeinde registrierten örtlichen Vereine kontaktiert. Aufgenommen werden können dabei nur gemeinnützige eingetragene Vereine mit Sitz in der Gemeinde Kressbronn a. B., soweit die Mehrheit der Mitglieder des Vereins Einwohner der Gemeinde sind. Gemeinnützige eingetragene Vereine sind dabei nur im Vereinsregister eingetragene Vereine nach §§ 55 ff. BGB, deren Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO staatlich anerkannt ist. Für die Eintragung des Vereins ist es ausreichend, wenn der zugehörige Dachverband im Vereinsregister eingetragen ist. Keine Förderung können Vereine erhalten, deren überwiegender Zweck in der Förderung eines anderen Vereins liegt (Fördervereine). Dies gilt auch für Parteien und Wählervereinigungen.
Die Zuwendung der Gemeinde erfolgt durch Überweisung eines Geldbetrages zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf das Konto des Vereins. Diese setzt sich aus einer Grundförderung und einer Mitgliederförderung zusammen. Bei der Grundförderung handelt es sich um einen historisch bedingten Förderbetrag, welcher dem Verein in der Vergangenheit bereits kraft Gemeinderatsbeschluss zustand. Die Mitgliederförderung fördert die Vereine entsprechend ihrer Mitgliederzahlen. Dabei erhält jeder Verein pro aktivem Mitglied im Alter zwischen 6 und 18 Jahren einen Förderbetrag in Höhe von 5 Euro und pro aktivem Mitglied ab 18 Jahren, unabhängig vom Lebensalter, einen Förderbetrag in Höhe von 2 Euro. Die Förderung wird nur ausbezahlt, soweit Grundförderung und Mitgliederförderung einen Förderbetrag von 50 Euro überschreiten. Das allgemeine Vereinsförderprogramm wird aus allgemeinen Steuermitteln der Gemeinde Kressbronn a. B. finanziert. Zu diesem Zweck werden jährlich die entsprechenden Mittel in den Haushalt der Gemeinde eingestellt.
Hinweis: Auf dieses Förderprogramm können sich Vereine nur alle fünf Jahre bewerben. Eine Aufnahme innerhalb der Laufzeit ist nicht möglich.
Die Sport-, Kultur- und Brauchtumsförderung der Gemeinde ist ein spezielles Förderprogramm für Veranstaltungen. Ziel des Förderprogramms ist es, Vereine bei der Organisation von großen Sport-, Kultur- oder Brauchtumsveranstaltungen finanziell zu unterstützen, das finanzielle Risiko abzumildern und damit zur langfristigen Erhaltung dieser Veranstaltungen beizutragen. Die Förderung muss dabei für jede Veranstaltung mindestens einen Monat vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde beantragt werden. Gefördert werden nur gemeinnützige eingetragene Vereine mit Sitz in der Gemeinde Kressbronn a. B., soweit die Mehrheit der Mitglieder des Vereins Einwohner der Gemeinde sind. Gemeinnützige eingetragene Vereine sind dabei nur im Vereinsregister eingetragene Vereine nach §§ 55 ff. BGB, deren Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO staatlich anerkannt ist. Für die Eintragung des Vereins ist es ausreichend, wenn der zugehörige Dachverband im Vereinsregister eingetragen ist. Keine Förderung können Vereine erhalten, deren überwiegender Zweck in der Förderung eines anderen Vereins liegt (Fördervereine). Dies gilt auch für Parteien und Wählervereinigungen.
Die Zuwendung der Gemeinde erfolgt durch Überweisung eines Geldbetrages auf das Konto des Vereins. Die maximale Förderung pro Veranstaltung beträgt 1.500 Euro. Gefördert werden nur öffentliche große Sport-, Kultur- und Brauchtumsveranstaltungen in der Gemeinde Kressbronn a. B. Eine große Veranstaltung ist dabei eine Veranstaltung, die auf ein Publikum von mehr als 200 Personen ausgerichtet ist, auf die tatsächliche Besucherzahl kommt es jedoch nicht an. Sportveranstaltungen sind Veranstaltungen mit sportlichen Darbietungen oder sportliche Wettkämpfe. Als Kultur- und Brauchtumsveranstaltungen im Sinne des Förderprogramms gelten Veranstaltungen mit musikalischen, künstlerischen, literarischen, umweltschützenden oder allgemein als örtliches Brauchtum anerkannten programmatischen Inhalten. Die Gewährung einer Zuwendung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der überwiegende Zweck der Veranstaltung in der Gewinnerzielung liegt. Dies ist insbesondere bei Vereinsfesten der Fall.
Das Sport-, Kultur- und Brauchtumsförderprogramm wird aus allgemeinen Steuermitteln der Gemeinde Kressbronn a. B. sowie aus zweckgebundenen Spenden finanziert. Zu diesem Zweck werden derzeit jährlich 15.000 Euro in den Haushalt der Gemeinde eingestellt. Die Gewährung einer Zuwendung nach diesem Programm ist allerdings nur möglich, soweit Mittel auf der Haushaltsstelle für eine Förderung zur Verfügung stehen. Sind die Mittel für ein Kalenderjahr verbraucht, so ist die Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen.
Wichtig: Zur Beantragung der Förderung ist zwingend nötig, dass das vorgegebene Antragsformular genutzt und spätestens einen Monat vor Veranstaltungsbeginn an die Gemeinde gesendet wird. Der Verein erhält dann nach Bearbeitung einen Zuwendungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid der Gemeinde.
Für örtliche Vereine besteht auch die Möglichkeit, einen Investitionskostenzuschuss von der Gemeinde Kressbronn a. B. zu erhalten. Ziel und Zweck dieser Fördermöglichkeit ist es, örtliche Vereine bei konkreten Investitionsmaßnahmen finanziell zu unterstützen. Für diese Förderung gibt es derzeit kein Förderprogramm. Kleinere Investitionsförderungen können aus dem Budget im laufenden Haushalt von insgesamt 10.000 Euro bedient werden. Darüber entscheidet der Bürgermeister. Die Beantragung eines größeren Investitionskostenzuschusses ist langwierig und erst für das Folgejahr möglich. Die Gemeinde muss die Mittel hierfür erst im Haushaltsplan einstellen und der Gemeinderat diesen beschließen. Aus diesem Grund sollten Anträge auf Investitionskostenzuschuss so früh wie möglich (spätestens im Juli für das Folgejahr) und vor allem vor der Tätigung der Investition gestellt werden. Die Höhe der Förderung und ob die Gemeinde überhaupt einen Investitionskostenzuschuss gewährt, steht vollständig im Ermessen der Gemeinde. Maßgeblich ist dabei vor allem die Investition und ob die Gemeinde darin eine sinnvolle Ausgabe zur Stärkung des Vereinswesens und vor allem einen Nutzen für das Allgemeinwohl sieht.
Gefördert werden nur Investitionen gemeinnütziger eingetragener Vereine mit Sitz in der Gemeinde Kressbronn a. B., soweit die Mehrheit der Mitglieder des Vereins Einwohner der Gemeinde sind. Gemeinnützige eingetragene Vereine sind dabei nur im Vereinsregister eingetragene Vereine nach §§ 55 ff. BGB, deren Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO staatlich anerkannt ist. Für die Eintragung des Vereins ist es ausreichend, wenn der zugehörige Dachverband im Vereinsregister eingetragen ist. Keine Förderung können Vereine erhalten, deren überwiegender Zweck in der Förderung eines anderen Vereins liegt (Fördervereine). Dies gilt auch für Parteien und Wählervereinigungen. Wichtig: Zur Beantragung eines größeren Investitionskostenzuschusses ist zwingend nötig, dass das vorgegebene Antragsformular genutzt und spätestens im Juli für einen Investitionskostenzuschuss im Folgejahr an die Gemeinde gesendet wird.
Wichtig: Zur Beantragung eines Investitionskostenzuschusses ist zwingend nötig, dass das vorgegebene Antragsformular genutzt und spätestens im Juli für einen Investitionskostenzuschuss im Folgejahr an die Gemeinde gesendet wird.
Die Anträge finden Sie im Antragsportal "ELEKTRA",
Amt für Gemeindefinanzen
Gemeinde Kressbronn a. B.
Hauptstraße 19
88079 Kressbronn a. B.
07543 9662-28
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