Auch auf dem Gebiet der Gemeinde Kressbronn a. B. gibt es Waldflächen. Wald ist wichtig für die Natur, aber auch für den Menschen. Wald produziert Sauerstoff, bindet Kohlenstoffdioxid, er ist Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen, ist Erholungsort für die Menschen und dient gleichzeitig auch als Quelle zur Gewinnung von Holz als nachhaltigem Baustoff. In der Gemeinde Kressbronn a. B. gibt es derzeit ca. 276 ha Waldfläche. Dies entspricht einem Anteil von etwa 13,5 % der Gesamtfläche der Gemeinde. Für die Angelegenheiten des Waldes in der Gemeinde ist jedoch grundsätzlich nicht die Gemeinde Kressbronn a. B., sondern die untere Forstbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis zuständig. Eine Ausnahme bildet der Wald, welcher der Gemeinde selbst gehört.
Man unterscheidet drei verschiedene Arten von Waldeigentum: Staatswald ist Wald, der dem Land Baden-Württemberg gehört (z. B. Tettnanger Wald). Körperschaftswald ist Wald, der einer Körperschaft wie z. B. der Gemeinde, einem Zweckverband oder dem Landkreis gehört. Gehört der Körperschaftswald einer Kirche, spricht man von Kirchenwald. Privatwald ist Wald, der im Eigentum von Privatpersonen steht. Anders als viele anderen Gemeinden im Bodenseekreis, hat die Gemeinde Kressbronn a. B. historisch bedingt nur ca. 8 ha Waldflächen in ihrem Eigentum. Das ist im Verhältnis sehr wenig. Auf der Gemarkung der Gemeinde Kressbronn a. B. gibt es also hauptsächlich Privatwald und Staatswald.
Jeder Waldbesitzer, d. h. auch ein Waldpächter, ist verpflichtet, nach anerkannten forstlichen Grundsätzen den Wald nachhaltig, pfleglich, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften sowie die Belange der Umweltvorsorge zu berücksichtigen. Der Wald ist dabei so zu bewirtschaften, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden. Soweit die Gemeinde Wald nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung an Privatpersonen verpachtet hat, erfolgt die Unterhaltung des der Gemeinde Kressbronn a. B. gehörenden Waldes derzeit durch Förster des Landratsamtes bzw. des Landes Baden-Württemberg. Diese begehen den kommunalen Wald in regelmäßigen Abständen, stellen Schäden fest, melden diese und ergreifen Maßnahmen. Die Pflege des Staatswaldes auf dem Gebiet der Gemeinde obliegt der unteren Forstbehörde des Landratsamtes, die Pflege des Privatwaldes dem jeweiligen Waldeigentümer bzw. Waldpächter.
Jeder darf Wald, ganz egal wem der Wald gehört, zum Zwecke der Erholung betreten. Allerdings erfolgt das Betreten stets auf eigene Gefahr. Wer einen Wald betritt, muss sich so verhalten, dass der Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Auch die Erholung anderer darf nicht beeinträchtigt werden. Man darf auch Waldfrüchte, Streu- und Leseholz oder Waldpflanzen in geringem Umfang mitnehmen. Als Faustformel gilt hier, dass man so viel mitnehmen darf, wie in eine Hand passt. Nimmt man mehr mit, macht man sich strafbar. Davon sollte deshalb unbedingt abgesehen werden.
Wald- bzw. Forstwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung der Waldbesucher. Wer Eigentümer eines Waldes ist, hat das Recht zur Anlegung von Forstwegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Aufgabe der Gemeinde, sondern des jeweiligen Waldeigentümers. Der Bau von Forstwegen muss dabei in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis erfolgen.