Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer Gemeinden oder auch Landkreise in einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben
Ein Zweckverband ist eine juristische Person. Für juristische Personen handeln ihre Verwaltungsorgane. Verwaltungsorgane des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Hauptorgan des Zweckverbands ist die Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Mitglieder. Hierzu gehören in der Regel der jeweilige Bürgermeister sowie gewählte Vertreter aus den Gemeinderäten der Mitgliedsgemeinden. Verbandsvorsitzender ist in der Regel ein Bürgermeister.
Das kommt ganz darauf an, welche Aufgaben ihm zugewiesen werden. Die Gemeinden sind bei der Gründung eines Zweckverbands in der Regel frei, welche Aufgaben sie ihm übertragen.
Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbands fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Die Verbandsversammlung überwacht die Ausführung ihre Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Verbandsverwaltung für deren Beseitigung durch den Verbandsvorsitzenden.
Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und Leiter der Verbandsverwaltung. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung.
Der Zweckverband Abwasserreinigung Kressbronn a. B.-Langenargen, kurz: Abwasserzweckverband, ist ein von den Gemeinden Kressbronn a. B. und Langenargen gegründeter Zweckverband zur Reinigung des Abwassers der Gemeinden.
Der Abwasserzweckverband ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Für juristische Personen handeln ihre Verwaltungsorgane. Verwaltungsorgane des Abwasserzweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Hauptorgan des Abwasserzweckverbands ist die Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Mitglieder. Hierzu gehören der jeweilige Bürgermeister sowie gewählte Vertreter aus den Gemeinderäten der Mitgliedsgemeinden. Verbandsvorsitzender ist ein Bürgermeister, die anderen Bürgermeister sind seine Stellvertreter.
Dem Abwasserzweckverband gehören die Gemeinden Kressbronn a. B. und Langenargen an. Ab dem Jahr 2027 kommt die Stadt Tettnang hinzu.
Der Abwasserzweckverband betreibt eine gemeinsame Kläranlage im Eichert, kümmert sich um die Unterhaltung der Abwasserkanalisationen und der Pumpwerke. Außerdem vermietet er das frühere Klärmeisterwohnhaus.
Ein Gemeindeverwaltungsverband ist ein Zusammenschluss aus benachbarten Gemeinden innerhalb eines Landkreises zu einer Verwaltungsgemeinschaft. Gemeindeverwaltungsverbände können Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein, sie sind daher eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Da Gemeindeverwaltungsverbände eigene Rechtspersönlichkeiten sind, können sie auch eigene Bedienstete, insbesondere auch Beamte, haben.
Ein Gemeindeverwaltungsverband ist eine juristische Person. Für juristische Personen handeln ihre Verwaltungsorgane. Verwaltungsorgane des Gemeindeverwaltungsverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Hauptorgan des Gemeindeverwaltungsverbands ist die Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Hierzu gehören der jeweilige Bürgermeister sowie gewählte Vertreter aus den Gemeinderäten der Mitgliedsgemeinden. Verbandsvorsitzender ist ein Bürgermeister, die anderen Bürgermeister sind seine Stellvertreter.
Das kommt darauf an, welche Aufgaben die Mitgliedsgemeinden ihm übertragen haben. Man unterscheidet zwischen sogenannten Erledigungsaufgaben und Erfüllungsaufgaben. Erledigungsaufgaben sind Aufgaben, die der Verband für und im Namen seiner Mitglieder erledigt. Die Aufgabenerledigung wird also den einzelnen Gemeinden zugerechnet. Erfüllungsaufgaben sind hingegen Aufgaben, die der Verband im eigenen Namen anstelle der Mitgliedsgemeinden wahrnimmt und die ihm selbst zugerechnet werden.
Der Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen nimmt aktuell folgende Erledigungsaufgaben wahr: IT/EDV-Administration und Betreuung, Vorbereitung der Erhebung von Erschließungs- und Anschlussbeiträgen, Vorbereitung von Umsatzsteuerangelegenheiten, Vollstreckung von Geldforderungen, Straßenreinigung durch eine gemeinsame Kehrmaschine. Der Gemeindeverwaltungsverband nimmt daneben folgende Erfüllungsaufgaben wahr: gemeinsame Flächennutzungsplanung sowie die soziale Beratung und Betreuung von geflüchteten Personen in der Anschlussunterbringung der Gemeinden.
Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbands fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Die Verbandsversammlung überwacht die Ausführung ihre Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Verbandsverwaltung für deren Beseitigung durch den Verbandsvorsitzenden.
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen hat drei Mitglieder: Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen. Die Vertretung der drei Mitgliedsgemeinden erfolgt dabei durch jeweils fünf Personen pro Gemeinde. Der jeweilige Bürgermeister und jeweils vier gewählte Personen aus der Mitte der Gemeinderäte.
Da Mitglied der Verbandsversammlung nicht die Bürgermeister und Gemeinderäte, sondern die Gemeinden selbst sind, stimmen die Vertreter der Gemeinden für die Gemeinde und nicht für sich selbst ab. Dies hat zur Folge, dass die Stimmen einer Gemeinde immer gemeinsam und einheitlich abgegeben werden müssen.
Die Bürgermeister gehören zu den Vertretern ihrer Gemeinde. Sie sind Stimmführer. Dies bedeutet, dass sie die Stimmen ihrer Gemeinde bei einer Abstimmung gemeinsam für alle Vertreter ihrer Gemeinde abgeben. Wurde eine Sachfrage in der Verbandsversammlung von den Gemeinderäten vorberaten und beschlossen, so muss der Bürgermeister über die Sachfrage in der Verbandsversammlung genau so abstimmen, wie sie sein Gemeinderat zuvor entschieden hat (imperatives Mandat). Ist die Sachfrage hingegen zuvor nicht im Gemeinderat behandelt worden, entscheidet der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde frei. Den Bürgermeistern kommt also eine gewichtigere Rolle in der Verbandsversammlung zu.
Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und Leiter der Verbandsverwaltung. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung.
Ein zentraler Unterschied ist, dass die Verwaltungsorgane der Gemeinde (Gemeinderat und Bürgermeister) von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt werden. Die Verwaltungsorgane des Gemeindeverwaltungsverbands (Verbandsversammlung und Verbandsvorsitzender) werden hingegen nicht von den Bürgern gewählt. Der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwaltung eines Gemeindeverwaltungsverbandes ist daher begrenzt und nur mittelbar. Insbesondere haben die gewählten Vertreter einer Gemeinde in der Verbandsversammlung kein freies und unabhängiges Amt, sondern sind Vertreter der Gemeinde und an Weisungen dieser gebunden.
Gemeinden können zur gemeinsamen Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben Zweckverbände gründen. Zweckverbände sind also ein Zusammenschluss aus mindestens zwei Gemeinden. Sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organisation und Aufgaben eines Zweckverbands ergeben sich aus der Verbandssatzung. Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung als Hauptorgan und der Verbandsvorsitzende als geschäftsführendes Organ. Die Verbandsversammlung ist mit dem Gemeinderat, der Verbandsvorsitzende mit dem Bürgermeister vergleichbar. Der Verbandsversammlung gehören dabei Vertreter der Verbandsgemeinden an. Dies sind kraft Amtes die Bürgermeister der Gemeinden sowie weitere Mitglieder, die von den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden aus deren Mitte gewählt werden. Zweckverbände haben eine eigene Verbandsverwaltung. Dies können entweder eigene Bedienstete des Zweckverbands sein, der Zweckverband bedient sich der Bediensteten einer Mitgliedsgemeinde oder eine Kombination aus beidem. Leiter der Verbandsverwaltung ist der Verbandsvorsitzende. Verbandsvorsitzender muss immer ein Bürgermeister einer Verbandsgemeinde sein, in der Regel wechseln sich diese im Verbandsvorsitz ab.
