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Zweckverbände

Gemeinden können zur gemeinsamen Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben Zweckverbände gründen. Zweckverbände sind also ein Zusammenschluss aus mindestens zwei Gemeinden. Sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organisation und Aufgaben eines Zweckverbands ergeben sich aus der Verbandssatzung. Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung als Hauptorgan und der Verbandsvorsitzende als geschäftsführendes Organ. Die Verbandsversammlung ist mit dem Gemeinderat, der Verbandsvorsitzende mit dem Bürgermeister vergleichbar. Der Verbandsversammlung gehören dabei Vertreter der Verbandsgemeinden an. Dies sind kraft Amtes die Bürgermeister der Gemeinden sowie weitere Mitglieder, die von den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden aus deren Mitte gewählt werden. Zweckverbände haben eine eigene Verbandsverwaltung. Dies können entweder eigene Bedienstete des Zweckverbands sein, der Zweckverband bedient sich der Bediensteten einer Mitgliedsgemeinde oder eine Kombination aus beidem. Leiter der Verbandsverwaltung ist der Verbandsvorsitzende. Verbandsvorsitzender muss immer ein Bürgermeister einer Verbandsgemeinde sein, in der Regel wechseln sich diese im Verbandsvorsitz ab.

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