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Jagdgenossenschaft

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eine Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für die Gemeinde Kressbronn a. B. wurde ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk gebildet. Dies bedeutet, dass alle Grundeigentümer in der Gemeinde, denen ein bejagbares Grundstück gehört, automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft Kressbronn a. B. sind. Bejagbar sind dabei alle Grundstücke, die nicht befriedet sind. Befriedet sind alle Siedlungsbereiche, also Gebäude, Hofräume und Hausgärten sowie diejenigen Grundstücke, für die der Grundeigentümer die Befriedung beantragt hat. In der Praxis sind daher hauptsächlich land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bejagbare Flächen.

Verwaltung der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft Kressbronn a. B. hat keinen Jagdvorstand gebildet, sondern die Verwaltung auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat wiederum hat die Angelegenheiten der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Bürgermeister delegiert. Aus diesem Grund nimmt die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Kressbronn a. B. die Aufgaben der Verwaltung der Jagdgenossenschaft wahr. Deshalb vertritt der Bürgermeister gerichtlich und außergerichtlich die Interessen der Jagdgenossenschaft Kressbronn a. B.

Versammlung der Jagdgenossen

In der Regel werden die Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Kressbronn a. B. alle sechs Jahre zu einer nichtöffentlichen Versammlung der Jagdgenossen einberufen. Stimmberechtigt sind dort alle Grundstückseigentümer bejagbarer Flächen auf dem Gebiet der Jagdgenossenschaft Kressbronn a. B. Die Versammlung der Jagdgenossen entscheidet über die Satzung der Jagdgenossenschaft, ob ein Jagdvorstand gebildet oder die Verwaltung auf den Gemeinderat übertragen wird, an wen das Jagdrecht verpachtet wird oder auch über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung.

Jagdrecht und Jagdverpachtung

Das Jagdrecht auf dem Gebiet der Jagdgenossenschaft Kressbronn a. B. steht der Jagdgenossenschaft zu. Diese hat sich dafür entschieden, das Jagdrecht an die Jagdgesellschaft Kressbronn a. B. zu verpachten. Die Jagdgesellschaft übt daher das Jagdrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Kressbronn a. B. aus. Anderen Personen ist die Jagdausübung grundsätzlich verboten. Wer hiergegen verstößt, begeht eine Straftat. Inhaber eines Jagdscheines können allerdings vom Jagdpächter zur Jagd zugelassen werden. Interessenten können sich hierzu an die Jagdgesellschaft wenden.

Für die Ausübung des Jagdrechts muss der Jagdpächter der Jagdgesellschaft jährlich eine Jagdpacht entrichten. Der Inhaber des Jagdrechts hat sich neben der Jagdausübung allerdings auch um das Wildtiermanagement zu kümmern. Dies schließt vor allem die Hege und Pflege des Wildtierbestandes mit ein. Zum Wildtiermanagement gehört aber auch die Aufgabe, die Landwirtschaft nach besten Kräften von Wildschäden frei zu halten. Deshalb hat der Jagdpächter für Wild- und Jagdschäden aufzukommen.

Wild- und Jagdschäden

Ein Wildschaden ist ein Schaden an einem Grundstück, der durch Wildtiere angerichtet wird. Ein Jagdschaden ist ein Schaden an Personen oder Sachen, die in Folge der Jagdausübung entstehen. Für Wild- und Jagdschäden hat im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Kressbronn a. B. die Jagdgesellschaft aufzukommen. Aus diesem Grund müssen sich Personen oder Grundstückseigentümer, die einen Wild- oder Jagdschaden gelten machen wollen, zuerst an die Jagdgesellschaft als Jagdpächter wenden. Sollte dies erfolglos sein, steht auch die Verwaltung der Jagdgenossenschaft zur Vermittlung zur Verfügung.

Kontakt

Jagdgenossenschaft Kressbronn a. B.
Amt für Gemeindefinanzen
Gemeinde Kressbronn a. B.
Hauptstraße 19
88079 Kressbronn a. B.
07543 9662-28
tamara.roth@kressbronn.de

Jagdgesellschaft Kressbronn a. B.
Ansprechpartner: Sebastian Späth
01575 5382160
sebastianspaeth@web.de

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