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Gewässer

Die Gemeinde Kressbronn am Bodensee trägt mit dem Bodensee bereits das größte Binnengewässer Deutschlands in ihrem Namen. Als Anliegerin des Bodensees weiß die Gemeinde daher um ihre besondere Verantwortung für die Gewässer auf ihrer Gemarkung. Der Gewässerschutz gehört zwar eigentlich in die Zuständigkeit des Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde, dennoch stehen kleinere Aufgaben in der Verantwortung der Gemeinde.

Arten von Gewässer

Unter Gewässern versteht man oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser. Man unterscheidet bei den oberirdischen Gewässern Gewässer 1. Ordnung und Gewässer 2. Ordnung. Gewässer 1. Ordnung stehen im Eigentum des Landes, Gewässer 2. Ordnung im Eigentum der Gemeinde. Auf dem Gebiet der Gemeinde Kressbronn a. B. gehören der Bodensee und die Argen zu den Gewässern 1. Ordnung. Hingegen sind z. B. der Nonnenbach, Fallenbach, Kressbach, Wäschbach, Prozessgraben oder auch der Betznauer Bach Gewässer 2. Ordnung. Gewässer können in Einzelfällen aber auch im Privateigentum stehen. So gehört zum Beispiel der Schleinsee seit jeher zum Hofgut Gührer im Weiler Schleinsee. Mehr Informationen über die einzelnen Gewässer in Kressbronn a. B. finden Sie unter Seen und Gewässer.

Gewässerbenutzung

Öffentliche Gewässer unterliegen in bestimmten Grenzen einem Recht zum Gemeingebrauch. So ist das Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken und andere ähnliche unschädliche Handlungen grundsätzlich jedermann gestattet. Auf dem Bodensee allerdings nur so weit, wie dadurch die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Auch die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den privaten oder gewerblichen Gartenbau sind zulässig. Als Faustformel für eine geringe Menge kann dabei gelten, dass die entnommene Wassermenge so klein ist, dass die Entnahme das Gewässer nicht beeinträchtigt.

Gewässerrandstreifen

Zum Schutz von Gewässern regelt das Wassergesetz für Baden-Württemberg, dass im Außenbereich Gewässerrandstreifen von zehn Metern und im Innenbereich von fünf Metern einzuhalten sind. Bei Gewässerrandstreifen handelt es sich um eine Schutzzone für die Gewässer und die damit verbundene Ökologie. In Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher grundsätzlich zu erhalten, das Lagern und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel) sind verboten und auch die Errichtung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen sind grundsätzlich unzulässig.

Gewässerunterhaltung

Für die Gewässerunterhaltung ist der jeweilige Eigentümer des Gewässers zuständig. Zur Gewässerunterhaltung gehören die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Aufgabe des Eigentümers ist also insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Erhaltung der Ufer durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen. Die Träger der Unterhaltungslast haben dazu regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, nach vorheriger Unterrichtung der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes, die Gewässer einschließlich ihrer Ufer und das für den Hochwasserschutz und die ökologische Funktion des Gewässers erforderliche Gewässerumfeld zu besichtigen (sog. Gewässerschau). Die Besichtigung des Gewässers kann auf wesentliche Teile beschränkt werden. Missstände, die bei der Besichtigung festgestellt werden, sind zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf den Wasserabfluss und den ökologischen Zustand des Gewässers. Der Bericht ist der unteren Wasserbehörde zuzuleiten.

Gewässerentwicklungsplanung

Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Gewässerentwicklungsplanung. Ziel der Gewässerentwicklungsplanung ist die Wiederherstellung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers. Hierzu gehören insbesondere auch Renaturierungsmaßnahmen von Gewässern, welche in früheren Jahrzehnten verlegt, verbaut oder anderweitig in ihrer Natürlichkeit beeinträchtigt wurden. Die Gemeinde Kressbronn a. B. hat für ihr Gemeindegebiet einen Gewässerentwicklungsplan erstellt und setzt die darin vorgesehenen Maßnahmen nach und nach um.

Abwasserreinigung

Als Trinkwasserspeicher ist der Bodensee für die Gemeinde Kressbronn a. B. unverzichtbar. Die Reinhaltung des Bodensees hat deshalb für die Gemeinde höchste Priorität. Nicht überraschend gehört die gemeinsame Kläranlage der Gemeinden Kressbronn a. B. und Langenargen daher zu den modernsten Kläranlagen in Deutschland. Die Kläranlage verfügt über eine sogenannte vierte Reinigungsstufe und ist auch in der Lage, Spurenstoffe (z. B. Medikamente) aus dem Abwasser zu filtern. Damit trägt die Kläranlage der beiden Gemeinden erheblich zur Wasserreinhaltung bei.

Seeputzete

Jährlich findet in der Gemeinde Kressbronn a. B. im Frühjahr die Seeputzete statt. Es handelt sich hierbei um eine von der Gemeinde koordinierte Säuberungsaktion der Landschaft, des Seeufers und der Bäche auf dem Gemeindegebiet. Mit der Seeputzete soll nicht nur der illegal entsorgte Müll beseitigt, sondern auch ein Zeichen für den Umwelt-, Landschafts- und Gewässerschutz gesetzt werden. An der Seeputzete beteiligen sich Jahr um Jahr viele freiwillige Helferinnen und Helfer.

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