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Steuern und Abgaben

Hier erhalten Sie einen Überblick über Steuern und sonstige Abgaben der Gemeinde Kressbronn a. B.

Steuern gehören zu den Haupteinnahmequellen von Staat und Kommunen. Ohne Steuereinnahmen könnte die öffentliche Hand ihre Aufgaben nicht erfüllen. Nach der allgemein anerkannten Definition ist eine Steuer eine Geldleistung, die gegenleistungsfrei ist und durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen (z. B. Bund, Land, Landkreis oder Gemeinde) zur Einnahmenerzielung erhoben wird. Steuern sind dabei von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen, die gerade als Gegenleistung für die Erbringung einer konkreten hoheitlichen Leistung oder Amtshandlung erhoben werden.

Eine Steuer kann sowohl vom Bund, vom Land, dem Landkreis oder einer Gemeinde erhoben werden. Die Gemeinde Kressbronn a. B. hat von ihrem Recht zur Erhebung von Steuern, soweit sie dazu nicht schon gesetzlich verpflichtet ist, Gebrauch gemacht. In Kressbronn a. B. gibt es daher folgende Gemeindesteuern: Grundsteuer, Gewerbesteuer, Zweitwohnungssteuer, Vergnügungssteuer und Hundesteuer. Als sonstige Abgaben erhebt die Gemeinde eine Kurtaxe sowie eine Fremdenverkehrsabgabe.

Steuern

Grundsteuer

Die Grundsteuer knüpft als sogenannte Realsteuer an das Eigentum von Grund und Boden an. Sie gehört zu den ältesten Steuerarten überhaupt. Vorschriften zur Erhebung und Berechnung der Grundsteuer finden sich im Grundsteuergesetz. Grundsteuerpflichtig sind Eigentümer von Grundstücken, aber auch Erbbauberechtigte. Man unterscheidet bei der Grundsteuer zwei Arten:

  • Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
  • Grundsteuer B: bebaute oder bebaubare Grundstücke

Für die Ermittlung der Grundsteuer gilt ein dreistufiges Verfahren: Am Anfang steht die Ermittlung des Grundsteuerwertes, also des steuerrechtlichen Grundstückswertes, auf Grundlage des Bewertungsgesetzes durch das Finanzamt. Das Finanzamt legt also quasi zuerst den Wert des Grundstückes fest. Der Grundsteuerwert wird für das jeweilige Grundstück vom Finanzamt durch sogenannten Einheitswertbescheid festgesetzt. Der Einheitswert ist wiederum wichtig zur Berechnung des sogenannten Grundsteuermessbetrags. Hierzu ist der Einheitswert mit der Steuermesszahl zu multiplizieren. Die Steuermesszahl ist im Grundsteuergesetz festgelegt und ergibt sich damit also aus dem Gesetz. Sie beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 6,0 ‰, mindestens 2,6 ‰ bei Einfamilienhäusern, 3,1 ‰ bei Zweifamilienhäusern und 3,5 ‰ bei sonstigen Immobilien. Auf dieser Berechnung ergeht dann durch das Finanzamt der sogenannte Grundsteuermessbescheid, von dem die Gemeinde eine Abschrift erhält.

Die Gemeinde hat nun das Recht, für Grundstücke auf ihrer Gemarkung einen sogenannten Grundsteuerhebesatz festzulegen. Dies erfolgt entweder durch die Haushaltssatzung oder eine gesonderte Hebesatzsatzung. In Kressbronn a. B. beträgt der Grundsteuerhebesatz:

  • 360 % für die Grundsteuer A
  • 380 % für die Grundsteuer B

Mit dem Grundsteuerhebesatz kann die Gemeinde also auf die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer Einfluss nehmen. Die individuelle Grundsteuerschuld des Grundstückseigentümers wird letztlich durch Multiplikation des gemeindlichen Hebesatzes mit dem Grundsteuermessbetrag berechnet. Die Grundsteuer wird dann von der Gemeinde durch Grundsteuerbescheid festgesetzt und vom Grundstückseigentümer als Grundsteuerschuld erhoben.

Beispiel: Das Finanzamt ermittelt für Ihr Einfamilienhaus einen Grundsteuerwert von 500.000 € und setzt diesen durch Einheitswertbescheid fest. Einfamilienhäuser haben eine Grundsteuermesszahl von 2,6 ‰. Dies ergibt einen Grundsteuermessbetrag von 1.300 Euro. Der Grundsteuermessbetrag ist nun mit dem Hebesatz der Gemeinde von 380 % zu multiplizieren. Dies ergibt eine jährliche Grundsteuerschuld von 4.940 €. Das sind wiederum vier Quartalsraten von 1.235 €.

Wichtig zu wissen ist, dass man als Grundstückseigentümer nur einen Grundsteuerbescheid bekommt, wenn sich der Betrag ändert. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Gemeinde den Hebesatz verändert hat. Ansonsten fällt die Grundsteuer jedes Jahr mit dem gleichen Betrag wie im Vorjahr an. Der Jahresbetrag für die Grundsteuer wird dabei auf viermal drei Monatsraten aufgeteilt und somit zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Im Idealfall hat man der Gemeinde ein SEPA-Basislastschriftmandat mit automatischer Abbuchung erteilt und muss sich um nichts mehr kümmern. Dies wird von der Gemeinde ausdrücklich empfohlen. Alternativ bietet sich die Einrichtung eines Dauerauftrages an.

Anders als bei der Gewerbesteuer, verbleibt das Steueraufkommen aus der Grundsteuer vollständig bei der Gemeinde.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist wie die Grundsteuer eine sogenannte Realsteuer. Sie knüpft an den Ertrag eines Gewerbebetriebs an. Vorschriften zur Erhebung und Berechnung der Gewerbesteuer finden sich im Gewerbesteuergesetz. Gewerbesteuerpflichtig sind im Inland tätige Gewerbebetriebe. Vereinfacht dargestellt, ist jeder Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig, der ein anmeldebedürftiges Gewerbe betreibt, also einen Gewerbeschein besitzt. Insbesondere sogenannte Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten) und die Landwirtschaft sind also kein Gewerbebetrieb in diesem Sinne. Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) sind als Formkaufleute kraft Rechtsform ein Gewerbebetrieb und daher immer gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bzw. bei Kapitalgesellschaften mit Eintragung in das Handelsregister.

Die Gewerbesteuer berechnet sich am Gewerbeertrag.  Der Gewerbeertrag darf dazu auf volle 100 Euro abgerundet werden. Von diesem Betrag darf ein Steuerfreibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHK, KG) abgezogen werden. Für Kapitalgesellschaften gibt es hingegen keinen Freibetrag. Der um den Freibetrag reduzierte steuerliche Gewerbeertrag wird anschließend mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl ist im Gewerbesteuergesetz festgelegt und ergibt sich damit also aus dem Gesetz. Sie beträgt 3,5 %. Daraus ergibt sich dann der sogenannte Steuermessbetrag, der vom Finanzamt durch Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt wird.

Die Gemeinde hat nun das Recht, für Gewerbebetriebe auf ihrer Gemarkung einen sogenannten Gewerbesteuerhebesatz festzulegen. Dies erfolgt entweder durch die Haushaltssatzung oder eine gesonderte Hebesatzsatzung. In Kressbronn a. B. beträgt der Gewerbesteuerhebesatz derzeit 360 %. Mit dem Gewebesteuerhebesatz kann die Gemeinde also auf die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer Einfluss nehmen. Die individuelle Gewerbesteuerschuld des Gewerbebetriebes wird letztlich durch Multiplikation des gemeindlichen Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag berechnet. Die Gewerbesteuer wird dann von der Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und vom Gewerbebetrieb als Gewerbesteuerschuld erhoben.

Beispiel: Ein Gewerbebetrieb in der Rechtsform eines eingetragenen Kaufmanns (e. K.) erwirtschaftet einen Ertrag in Höhe von 50.050 €. Der Gewerbeertrag darf auf volle 100 Euro abgerundet werden, beträgt also nur 50.000 Euro. Hiervon darf zudem ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen werden, bleibt ein steuerlicher Gewerbeertrag von 25.500 €. Dieser ist mit der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % zu multiplizieren. Ergibt einen Gewerbesteuermessbetrag von 892,50 €. Der Gewerbesteuermessbetrag ist wiederum mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde von 360 % zu multiplizieren. Darauf folgt eine Gewerbesteuerschuld von 3.213 € für das entsprechende Steuerjahr.

Eine Gewerbesteuererklärung müssen nur Gewerbebetriebe abgeben, deren Gewerbeertrag den jeweiligen Freibetrag überschreitet. Kapitalgesellschaften müssen also immer eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Da die Gewerbesteuer in der Regel in jedem Jahr unterschiedlich hoch ausfallen wird, kann diese erst im Folgejahr genau berechnet werden. Da der Ertrag aber schon im jeweiligen Steuerjahr anfällt und damit die Gemeinde damit auch schon arbeiten kann, werden vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen der Gewerbesteuer erhoben, die sich am letzten Gewerbesteuerbescheid orientieren. Mit dem Gewerbesteuerbescheid im Folgejahr muss der Gewerbesteuerschuldner dann entweder Nachzahlungen leisten oder erhält eine Rückerstattung zu viel gezahlter Gewerbesteuer. Im Idealfall hat man der Gemeinde ein SEPA-Basislastschriftmandat mit automatischer Abbuchung erteilt und muss sich um nichts mehr kümmern. Dies wird von der Gemeinde ausdrücklich empfohlen.

Anders als bei der Grundsteuer, verbleibt das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer nicht vollständig bei der Gemeinde. Die Gemeinde muss hiervon eine Gewerbesteuerumlage abführen.

Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer ist eine sogenannte örtliche Aufwandssteuer. Die Zweitwohnungssteuer knüpft an das Innehaben einer zweiten Wohnung als Zweit- oder Nebenwohnsitz an. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben einer außerhalb oder innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Die Begründung eines Zweitwohnsitzes ist anmeldepflichtig. Die Gemeinde überwacht diese Anmeldepflicht sehr genau. Wer sich nicht anmeldet, muss mit sehr empfindlichen Geldbußen rechnen. Da die Nichtanmeldung gleichzeitig eine Steuerhinterziehung darstellt, macht man sich auch strafbar.

Die Zweitwohnungssteuer ist primär eine Lenkungssteuer und soll gerade bei dem angespannten Wohnungsmarkt in der Gemeinde Kressbronn a. B. verhindern, dass Wohnungen nur als Zweitwohnungen genutzt werden und die meiste Zeit leerstehen. Einerseits gleicht das Aufkommen der Zweitwohnungssteuer die für den Nebenwohnsitz nicht anfallenden Landeszuweisungen pro Einwohner mit Erstwohnsitz in einer Gemeinde aus, andererseits ist der Gedanke der Zweitwohnungssteuer: Wer sich eine zweite Wohnung leisten kann, kann sich auch eine Steuer dafür leisten.

Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen Zweitwohnungen von der Zweitwohnungssteuer befreit sind. Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für Wohnungen, die zu Zwecken der Ausbildung oder von einem nicht dauerhaft getrenntlebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wohnung für diese Zwecke notwendig ist und nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird.

Besteht keine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer, was in den meisten Fällen so sein wird, wird von der Gemeinde die Zweitwohnungssteuer durch Zweitwohnungssteuerbescheid erhoben. Die Berechnung der Zweitwohnungssteuer richtet sich nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde. Diese sieht vor, dass für Wohnungen die Zweitwohnungssteuer anhand des Mietwerts oder des geschätzten Mietwerts erfolgt. Pro angefangene 500 Euro jährlichem Mietaufwand fallen 110 Euro Zweitwohnungssteuer pro Jahr an. 

Als Wohnungen gelten übrigens auch alle Wohn‐ und Campingwagen sowie Wohn‐ und Campingmobile, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden. Für sie gilt allerdings ein pauschaler Zweitwohnungssteuersatz von 120 Euro pro Jahr.

Beispiel: Sie nutzen eine angemietete Wohnung in der Gemeinde Kressbronn a. B. als Zweitwohnung. Der jährliche Mietaufwand beträgt 9.600 €. Der jährliche Mietaufwand wird durch 500 € geteilt, dies ergibt bei einem Mietaufwand von 9.600 € den Faktor 19,2. Da die 110 € pro angefangene 500 € Mietaufwand anfallen, wird die Zahl auf 20 aufgerundet. Es fällt demnach eine Zweitwohnungssteuer von 2.200 € an.

Im Idealfall hat man der Gemeinde zur Bezahlung der Zweitwohnungssteuer ein SEPA-Basislastschriftmandat mit automatischer Abbuchung erteilt und muss sich um nichts mehr kümmern. Dies wird von der Gemeinde ausdrücklich empfohlen. Alternativ bietet sich die Einrichtung eines Dauerauftrages an.

Zu beachten ist, dass Inhaber von Zweitwohnungen zusätzlich auch noch kurtaxepflichtig sind. Neben der Zweitwohnungssteuer ist daher auch noch die pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Näher Informationen hierzu finden Sie bei der Kurtaxe.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer der Gemeinde. Sie gehört zu den Steuern, bei denen die Gemeinde zur Erhebung verpflichtet ist. Die Hundesteuer ist dabei hauptsächlich eine Lenkungssteuer und soll das Hundeaufkommen in der Gemeinde in einem vertretbaren Rahmen halten. Steuerpflichtig ist jeder Hundehalter in der Gemeinde Kressbronn a. B. Hundehalter sind daher zur Anmeldung ihres Hundes bei der Gemeinde verpflichtet. Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Kressbronn a. B. bleibt, ausgegeben.

Die Hundesteuer fällt für ein Kalenderjahr an. Sie beträgt für einen Hund 120 Euro und für jeden weiteren Hund 240 Euro pro Jahr. Für Kampfhunde beträgt der Steuersatz 480 Euro und für jeden weiteren Kampfhund 980 Euro pro Jahr. Die Haltung eines Kampfhundes ist im Übrigen genehmigungspflichtig und muss bei der Gemeinde vor der Anschaffung beantragt werden.

Von der Hundesteuer können (ausgenommen Kampfhunde) befreit werden:

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen,
  • Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
  • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist, und von Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden,
  • Hunde, die von Inhabern eines gültigen Jagdscheins gehalten werden, sofern die Brauchbarkeit durch eine Brauchbarkeitsprüfung nachgewiesen wird.

Die Hundesteuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

Im Idealfall hat man der Gemeinde zur Bezahlung der Hundesteuer ein SEPA-Basislastschriftmandat mit automatischer Abbuchung erteilt und muss sich um nichts mehr kümmern. Dies wird von der Gemeinde ausdrücklich empfohlen. Alternativ bietet sich die Einrichtung eines Dauerauftrages an.

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist wie die Zweitwohnungssteuer eine örtliche Aufwandsteuer und hat zugleich eine Lenkungsfunktion. Der Vergnügungssteuer unterliegen nach der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Als öffentlich zugängliche Orte gelten in Kressbronn a. B. insbesondere Gaststätten. Spielhallen gibt es in der Gemeinde derzeit nicht. Die Aufstellung von Spielgeräten ist einerseits gewerberechtlich zulassungsbedürftig, andererseits auch hinsichtlich der Vergnügungssteuer anmeldebedürftig. Die Gemeinde überwacht diese Anmeldepflicht sehr genau. Wer sich nicht anmeldet, muss mit sehr empfindlichen Geldbußen rechnen. Da die Nichtanmeldung gleichzeitig eine Steuerhinterziehung darstellt, macht man sich auch strafbar.

Von der Vergnügungssteuer sind ausgenommen:

  • Spieleräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind,
  • Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf von der Gemeinde Kressbronn a. B. veranstalteten Märkten oder anderen von gemeinnützigen Vereinen veranstalteten Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
  • Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen,
  • Geräte, die im Rahmen eines Vereins satzungsgemäß für anerkannte sportliche Zwecke benutzt werden,
  • Geräte, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern, insbesondere Billardtische, Tischfußballgeräte, Darts-Spielgeräte und Kegelbahnen,
  • Personalcomputer, die zur Verschaffung von Information, auch über das Internet, oder zur Kommunikation und nicht für reine Spielzwecke vorgehalten werden.

Besteht keine Steuerbefreiung so berechnet sich die Vergnügungssteuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Zahl und Art der Spielgeräte. Der Steuersatz beträgt für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten 15 %, in Spielhallen 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse pro Monat und Spielgerät. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten 40 Euro, in Spielhallen 80 Euro pro Monat. Die Vergnügungssteuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines steuerpflichtigen Spielgeräts.

Beispiel: Sie stellen in einer Gaststätte ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit auf und erzielen eine Bruttokasse von 500 € in einem Monat, so fällt für diesen Monat bei einem Steuersatz von 15 % eine Vergnügungssteuer von 75 € für dieses Spielgerät an.

Zu beachten ist, dass der Steuerschuldner der Gemeinde bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Steuererklärung je Aufstellort über alle Spielgeräte nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen hat (Steuererklärung). Spielgeräte mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit sind dabei getrennt aufzuführen. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis je Gerät anzugeben.

Sonstige Abgaben

Kurtaxe

Die Kurtaxe ist eine kommunale Abgabe der Gemeinde. Das kommunale Abgabengesetz (KAG) ermächtigt Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden dazu, eine Kurtaxe zu erheben. Dadurch sollen Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen gedeckt werden. Kurtaxepflichtig sind sogenannte ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind. Die Kurtaxe wird außerdem von Einwohnern erhoben, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und von Personen, die mit einem Campingplatzbetreiber oder einer Hafenanlage einen Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Stellplatzes bzw. eines Liegeplatzes abgeschlossen haben.

Es gibt Ausnahmefälle, in denen ortsfremde Personen nicht kurtaxepflichtig sind. Keine Kurtaxe bezahlen müssen Tagesgäste, Kinder unter 16 Jahren, Personen, die einen Familienbesuch in der Gemeinde machen und in deren Haushalt aufgenommen werden, kranke, pflegebedürftige, bettlägerige und schwerbehinderte Personen (ab 80 Grad) und die Begleitpersonen dieser.

Die Kurtaxe beträgt ab dem Jahr 2023 je Person und Aufenthaltstag zwischen 1. April und 31. Oktober 3,50 Euro und zwischen 1. November und 31. März 1,50 Euro. Der Tag der Ankunft und der Tag der Anreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. Für Inhaber von Zweitwohnungen, Campingstellplätzen oder Bootsliegeplätzen fällt eine pauschale Jahreskurtaxe an. Diese beträgt für die Zweitwohnungsinhaber 105 Euro, für die Inhaber von Campingstellplätzen 87,50 Euro und für die Inhaber von Bootsliegeplätzen 52,50 Euro pro Jahr.(personenbezogene Jahrespauschale)

Beispiel: Sie haben vom 10. bis zum 14. August einen Aufenthalt in der Gemeinde Kressbronn a. B. geplant. Demnach bezahlen Sie Kurtaxe für vier Aufenthaltstage, insgesamt 14,00 €.

Personen, die der Kurtaxepflicht unterliegen oder wegen des Alters befreit sind, haben Anspruch auf eine Kurkarte. Mit dieser können Sie kostenlos alle öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, z. B. das Naturstrandbad, Hallenbad oder auch die Bücherei nutzen. Seit 2022 können Sie mit dieser ebenso im gesamten Verkehrsverbund bodo den ÖPNV kostenfrei nutzen, da die Gemeinde Kressbronn a. B. Teil der sogenannten ECHT Bodensee Card ist.

Fremdenverkehrsbeitrag

Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine kommunale Abgabe der Gemeinde. Das kommunale Abgabengesetz (KAG) ermächtigt Kurorte, Erholungsort und Fremdenverkehrsgemeinden eine Abgabe zur Förderung des Kurbetriebs oder des Fremdenverkehrs zu erheben. Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von jenen Personen erhoben, die aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr im Gemeindegebiet einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Im Gegensatz zur Kurtaxe wird der Fremdenverkehrsbeitrag nicht von Ortsfremden erhoben, sondern nur von Einheimischen, die einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil durch den Kurbetrieb haben. Abgabenpflichtig sind natürliche Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und juristischen Personen, die im Gemeindegebiet wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehrsbeitrag ziehen (z. B. Hotels, Gaststätten, Verkaufsgeschäfte, Häfen, Bootsverleih). Aber auch ein mittelbarer Vorteil reicht für die Beitragspflicht aus, z. B. wenn ein Gewerbetreibender indirekt bevorteilt ist durch seinen direkt bevorteilten Kundenkreis (z. B. Malerwerkstatt wird für einen neuen Anstrich eines Hotelgebäudes beauftragt). Ebenso ist es nicht zwingend, dass es sich bei der Tätigkeit um eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit handelt. So können neben Gewerbetreibenden auch Freiberufler (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Künstler, Steuerberater und Rechtsanwälte) zur Abgabe herangezogen werden.

Der Fremdenverkehrsbeitrag fällt für jedes Kalenderjahr an. Als Berechnungsgrundlage dient der im Vorjahr erzielte Umsatz ohne Mehrwertsteuer. Von dem mitgeteilten Umsatz wird von der Gemeinde dann der Reinumsatz (OFD-Richtsatz) mittels einer Tabelle, die als Anlage zur aktuellen Fremdenverkehrssatzung ausgefertigt wurde, ermittelt. Aus dem Reinumsatz wird mit einem bestimmten Prozentsatz anschließend der geschätzte Kuranteil herausgerechnet (wirtschaftlicher Vorteil aus dem Fremdenverkehr). Von diesem Messbetrag wird dann der Fremdenverkehrsbeitrag mit einem Hebesatz von 9 % festgesetzt.

Beispiel: Ein Bekleidungsgeschäft erwirtschaftet im Jahr 2020 einen Umsatz von 150.000 €. Die OFD-Richtzahl beträgt laut Anlage zur Satzung 10 %. Der Kuranteil beträgt 15 % und der Hebesatz 9 %. Nun wird der Umsatz mit der OFD-Richtzahl, dem Kuranteil und dem Hebesatz multipliziert. Es werden somit 202,50 Euro Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2021 von der Gemeinde festgesetzt.

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