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Regionalplan

Der Regionalplan gehört wie auch der Landesentwicklungsplan zur Raumordnung. Er stellt eine Konkretisierung des Landesentwicklungsplans für die jeweilige Region dar. Die Gemeinde Kressbronn a. B. gehört zur Region Bodensee-Oberschwaben. Hier vertritt der Regionalverband Bodensee-Oberschaben mit Sitz in Ravensburg die raum- bzw. regionalplanerischen Interessen. Hauptaufgabe des Regionalverbands ist die Erstellung und Fortschreibung des Regionalplans. Der Regionalplan ist eine Satzung, die weder für die Bürgerinnen und Bürger verbindlich ist noch ist er parzellenscharf. Er setzt lediglich einen raumplanerischen Rahmen für die Region und muss dabei hauptsächlich bei örtlichen Bau- und Planungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Die Gemeinde Kressbronn a. B. stuft der Regionalplan für Bodensee-Oberschwaben als Kleinzentrum ein. Kleinzentren sind dabei als Standorte von zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung so zu entwickeln, dass sie den häufig wiederkehrenden überörtlichen Bedarf ihres Verflechtungsbereichs decken können. Zum Verflechtungsbereich der Gemeinde Kressbronn a. B. als Kleinzentrum gehören dabei die Gemeinden Langenargen und Eriskirch. Dies bedeutet also, dass die Gemeinde Kressbronn a. B. den überörtlichen oder besonderen Bedarf der Grundversorgung für die beiden anderen Gemeinden mitdecken soll. Deshalb gibt es zum Beispiel in Kressbronn a. B. weiterführende Schulen und in Langenargen und Eriskirch nicht. Um den Schulstandort Kressbronn a. B. zu sichern, bedarf es der Schülerinnen und Schüler aus Langenargen und Eriskirch.

Eine Besonderheit der Gemeinde Kressbronn a. B. ist, dass sie trotz der Einstufung als Kleinzentrum gleichzeitig auch noch auf Eigenentwicklung beschränkt ist. Dies ist bei Kleinzentren eher unüblich und hängt maßgeblich mit der Lage am Bodenseeufer zusammen. Eine Beschränkung auf Eigenentwicklung bedeutet dabei, dass die Gemeinde grundsätzlich aus sich heraus wachsen soll und nicht durch Zuwachs von außen. In der Praxis lässt sich dies allerdings gar nicht regulieren. Dieses Ziel des Regionalplans ist daher eine bloße planungsrechtliche Einschränkung, die faktisch leider zu einem Verdrängungswettbewerb in der Gemeinde führt. Wissen muss man nun allerdings, dass es im Regionalplan für die Einschränkung der Gemeinde Kressbronn a. B. auf Eigenentwicklung explizit eine Ausnahme gibt: der Gemeinde wird nämlich eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit zugestanden, soweit diese der Gewährleistung der Versorgungsfunktion als Kleinzentrum dient.

Die Kombination aus Kleinzentrum und Eigenentwicklung in Verbindung mit der zuvor erläuterten Sonderregelung für Kressbronn a. B. bedeutet nun, dass die Gemeinde Kressbronn a. B. für die Gemeinden Eriskirch und Langenargen eine gewisse Versorgungsfunktion miterfüllen muss, die aber weitgehend auf Versorgungseinrichtungen (z. B. Bildung, Gesundheit, Handel) beschränkt ist und gerade eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Wohnbau- und Gewerbeentwicklung nicht erfasst, es sei denn, dies wäre für die Versorgungsfunktion wieder wichtig.

Kontakt

Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
Hirschgraben 2
88214 Ravensburg
info@rvbo.de
www.rvbo.de

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