Die Gebäude und Grundstücke in der Gemeinde Kressbronn a. B. sind an das öffentliche Wasserversorgungssystem angeschlossen. Die Wasserleitung vom öffentlichen Raum zum Grundstück nennt man Grundstücksanschluss, die Wasserleitung von der Grundstücksgrenze zum Gebäude nennt man Hausanschluss. Zur Erschließung von Grundstück und Gebäude gehören zwingend Grundstücks- und Hausanschluss. Wasserhausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert oder verändert. Sie stehen im Eigentum der Gemeinde. Im Gebäude selbst muss hingegen eine Wasserinstallation durch ein von der Gemeinde zugelassenes Unternehmen erfolgen, die insbesondere auch den Wasserhausanschluss mit dem Leitungsnetz im Gebäude verbindet.
In der Gemeinde Kressbronn a. B. gibt es einen Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird. Anschlusszwang bedeutet, dass jedes Grundstück mit Wasserverbrauch bzw. jedes Gebäude zwingend an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde anschließen muss. Benutzungszwang bedeutet, dass der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung auch zu benutzen ist und keine andere Wasserquelle für die Trinkwasserversorgung genutzt werden darf.
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses bedürfen einer Genehmigung der Gemeinde. Diese ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung des von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Erst nach der Genehmigung kann und darf Wasser über die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde bezogen werden.
Wasserhausanschlüsse sind eine Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Sie beginnen an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Nach Genehmigung des Anschlusses durch die Gemeinde erfolgt deshalb aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung und der Gesundheit die Verlegung durch das Wasserwerk der Gemeinde, ggf. in Zusammenarbeit mit Drittfirmen. Grundstücks- bzw. Hauseigentümer sind nicht befugt, Wasserhausanschlüsse selbst oder durch selbst beauftragte Firmen herzustellen, zu unterhalten, zu erneuern oder andere ähnliche Maßnahmen durchzuführen. Wer dem zuwiderhandelt, geht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden wird.
Wasserhausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung oder auch Beseitigung von Wasserhausanschlüssen sind vollumfänglich vom Grundstückseigentümer der Gemeinde zu erstatten. Die Gemeinde macht diese Kosten durch Kostenersatzbescheid geltend.
Die Wasserinstallation in Gebäuden darf ausschließlich durch von der Gemeinde zugelassene Wasserinstallationsbetriebe erfolgen. Gebäudeeigentümer dürfen also selbst keine Herstellungs-, Änderungs- oder Reparaturmaßnahmen am Wasserleitungsnetz vornehmen. Die öffentliche Wasserversorgung ist ein geschlossener Kreislauf und unterliegt strengen Sicherheits- und Hygieneanforderungen, aus diesem Grund dürfen nur zertifizierte Betriebe Maßnahmen in Verbindung mit dem Wasserleitungsnetz vornehmen. Bitte greifen Sie daher ausschließlich auf zugelassene Unternehmen zurück. Eine Übersicht der in der Gemeinde Kressbronn a. B. zugelassenen Installationsbetriebe finden Sie unter „Downloads“.
Um als Installationsbetrieb zugelassen zu werden, müssen Installationsbetriebe sich im Wasserinstallateurverzeichnis der Gemeinde eintragen lassen. Hierfür ist unter anderem eine Eintragung in der zuständigen Handwerksrolle erforderlich. Installationsbetriebe haben hierzu einen Aufnahmeantrag bei der Gemeinde zu stellen und dafür das vorgegebene Formular zu nutzen.