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Abwasser im Baugenehmigungs­verfahren

Das Thema Entwässerung und Abwasser wird im Planungsverlauf oft vernachlässigt und hinten angestellt. Dies führt regelmäßig zu aufwändigen und kostspieligen Umplanungen, welche leicht zu vermeiden wären, indem das Thema Abwasser und Grundstücksentwässerung von Beginn an in die Planungen miteinbezogen werden würde. Eine funktionierende und den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Grundstücksentwässerungsanlage ist wie der Dachstuhl, die Fenster oder die Wände. Es ist eine Grundvoraussetzung für ein gelungenes Bauvorhaben. 

Spätestens im Baugenehmigungsverfahren ist eine genehmigungsfähige Planung der Grundstücksentwässerung vorzuweisen. Dabei sind die einschlägigen Regelwerke sowie die Abwassersatzung der Gemeinde Kressbronn a. B. zu berücksichtigen. Unsere Abwassersatzung finden Sie unter Ortsrecht. Soll die Entwässerung in ein Gewässer erfolgen, so sind die allgemeinen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes zu beachten. Nähere Informationen zu Regelungen und Genehmigung erhalten Sie bei der unteren Gewässerbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis.

Die Entwässerungsplanung ist zusammen mit dem Bauantrag bei der Gemeinde einzureichen.

Hinweise für eine gelungene Entwässerungsplanung

  • Grundleitungen unter der Bodenplatte sollten vermieden werden.
  • Leitungswege sollten möglichst kurz und geradlinig sein, Leitungsdimensionen sind anzugeben.
  • Entwässerungsleitungen sollten ein Gefälle von ca. 2 % aufweisen.
  • Hausanschlussschächte sollten möglichst nah an der Grundstücksgrenze liegen.
  • Nach dem Wasserhaushaltsgesetz muss Niederschlagswasser versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
  • Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gegen Rückstau zu sichern. Entsprechende Sicherungen sind im Plan darzustellen.
  • Wir empfehlen grundsätzlich, falls möglich, Leerrohre für eine spätere Breitband-, Gas-, oder Stromversorgung mit einzulegen.

Die Herstellung der Grundstücksanschlüsse erfolgt nach der Abwassersatzung der Gemeinde Kressbronn a. B. durch die Gemeinde. Hierzu ist es erforderlich, dass sich der Grundstückeigentümer mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzt und die Details hinsichtlich Terminierung und Ausführung klärt. Der Grundstückseigentümer hat die anfallenden Kosten zu tragen.

Kontakt

Öffentliche Straßen, Ver- und Entsorgung
Amt für Gemeindeentwicklung und Bauwesen
Gemeinde Kressbronn a. B.
Hauptstraße 19
88079 Kressbronn a. B.
07543 9662-30
wehr@kressbronn.de

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