Menü

Pressemitteilungen

Hundehalter

Leider gehen wieder vermehrt Beschwerden über frei herumlaufende Hunde sowie über nicht beseitigten Hundekot bei der Gemeinde ein. Besonders gingen auch Beschwerden über Hundekot in den Obstplantagen ein. Aus diesem Grund möchte die Gemeinde Kressbronn a. B. darauf hinweisen, dass nach § 12 Abs. 3 der Umweltschutzverordnung (Polizeiverordnung) innerhalb der geschlossenen Ortslage, d. h. innerhalb der Ortsschilder, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Pflicht besteht, Hunde an der Leine zu führen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht die Leinenpflicht nicht. Dies bedeutet, dass Sie Ihrem Hund den notwendigen Freilauf im Außenbereich gewähren dürfen und für eine artgerechte Haltung auch gewähren sollten. Auf starkfrequentierten Wegen im Außenbereich wird allerdings die Nutzung einer Leine empfohlen. Daneben bleibt zu beachten, dass auch im Außenbereich Hunde nicht ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei herumlaufen dürfen. Auf öffentlichen Spielplätzen oder Fußballplätzen dürfen sich Hunde gar nicht aufhalten. 

Neben der Leinenpflicht möchte die Gemeinde auch an die Beseitigungspflicht von Hundekot erinnern. Nach § 13 der Umweltschutzverordnung sind Führer und Halter von Hunden zur umgehenden Beseitigung des Hundekots verpflichtet. Zur Beseitigung des Hundekots stellt die Gemeinde Hundetoiletten an verschiedenen Standorten im Gemeindegebiet zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass die Missachtung der Leinenpflicht oder Pflicht zur Beseitigung von Hundekot nach § 20 Abs. 1 der Umweltschutzverordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wir bedanken uns bei allen Hundehaltern, welche die Regeln einhalten und bedanken uns ebenfalls für Ihr Verständnis.

Pressemitteilung vom 15.09.2021