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Bebauungsplanverfahren kurz erklärt

Das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen ist sehr komplex und wird im Baugesetzbuch geregelt. Es unterscheidet sich danach, um welche Art von Bebauungsplan es sich handelt und welches Bebauungsplanverfahren gewählt wurde. In der Regel wird ein normales Bebauungsplanverfahren durchgeführt, das von seinen Anforderungen her am strengsten ist. Neben dem normalen Bebauungsplanverfahren gibt es im Wesentlichen noch ein vereinfachtes und ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren. Das vereinfachte Bebauungsplanverfahren kann insbesondere angewendet werden, wenn mit dem Bebauungsplan im Wesentlichen der vorhandene Bestand in einem bisher unbeplanten Innenbereich gesichert werden soll oder eine Änderung eines Bebauungsplans unwesentlich ist und daher die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt werden. Im beschleunigten Verfahren können Bebauungspläne aufgestellt werden, die zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen. Für Bebauungsplanverfahren im vereinfachten oder im beschleunigten Verfahren gibt es dann Verfahrenserleichterungen, insbesondere fallen die Umweltprüfung und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung weg. Vereinfachtes und beschleunigtes Bebauungsplanverfahren dienen also vor allem der Zeit- und Kostenersparnis. 

Eine Besonderheit stellt der sogenannte vorhabenbezogene Bebauungsplan dar. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellt die Gemeinde einen Bebauungsplan für ein ganz konkretes Vorhaben eines Privaten (Vorhabenträger). Es unterscheidet sich nur insoweit vom normalen Bebauungsplanverfahren, dass der Vorhabenträger die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen hat, einen Vorhaben- und Erschließungsplan vorlegen muss und mit diesem neben dem Bebauungsplan ein Durchführungsvertrag geschlossen wird. Vorteil für die Gemeinde ist neben der Kostentragung, dass die Gemeinde über den Durchführungsvertrag dem Vorhabenträger einige rechtliche Vorgaben auferlegen kann, die bei einem normalen Bebauungsplan (in diesem Zusammenhang spricht von „Angebotsbebauungsplan“) nicht möglich wären. Aber auch hier gibt es bestimmte rechtliche Grenzen, welche die Gemeinde einhalten muss.

Jedes Bebauungsplanverfahren beginnt mit der Fassung eines Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat. Man spricht hier vom sogenannten Aufstellungsbeschluss. Dieser drückt aus, dass die Gemeinde das Verfahren für einen Bebauungsplan in Gang setzen will. Der Aufstellungsbeschluss bezieht sich dabei immer auf ein abgegrenztes Gebiet, für das der spätere Bebauungsplan gelten soll. Mit dem Aufstellungsbeschluss beauftragt die Gemeinde ein Planungsbüro zur Ausarbeitung eines Planentwurfs. Mit den ersten Planentwürfen wird dann auch bald klar, welche öffentlichen Belange, insbesondere Umweltbelange, durch den Bebauungsplan betroffen sein können. Zur Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans hat dann beim normalen Bebauungsplanverfahren eine umfassende Umweltprüfung stattzufinden. Gleichzeitig oder auch schon früher werden verschiedene Gutachten zu unterschiedlichen Fragestellungen erforderlich. Dazu gehören insbesondere Baugrundgutachten, Bodengutachten, Artenschutzgutachten, Hochwassergutachten und unter Umständen auch Verkehrs- und Lärmschutzgutachten. In dieser Planungsphase sollen dann im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Öffentlichkeit und die Behörden schon einbezogen werden. Formvorgaben gibt es dafür allerdings nicht. Ist der Entwurf des Bebauungsplans ausgereift und sind alle notwendigen Gutachten erstellt, wird der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt. Bei der öffentlichen Auslegung haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig erhalten alle Träger öffentlicher Belange, also sämtliche Behörden, den Entwurf zur Stellungnahme zugeleitet. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme werden diese ausgewertet und in einer Übersicht für den Gemeinderat aufbereitet. Der Gemeinderat hat dann eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wie er die privaten und öffentlichen Belange gewichtet und welche Bedeutung er ihnen zumisst. Je nachdem beschließt er entweder den Bebauungsplanentwurf nochmals zu ändern oder er beschließt den Bebauungsplan als Satzung fertigzustellen. In erstem Fall findet eine erneute Auslegung statt, in zweitem Fall wird der Bebauungsplan öffentlich im Amtsblatt bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.

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