Die Gemeinde erhebt von Grundstückseigentümern eine Grundsteuer. Die Grundsteuer braucht die Gemeinde zur Aufgabenerfüllung. Sie bezahlt damit also ihre Ausgaben. Bei der Grundsteuer wird zwischen land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken (Grundsteuer A) sowie sonstigen Grundstücken (Grundsteuer B) unterschieden. Grundstücke mit Wohn- oder Gewerbenutzung fallen unter die Grundsteuer B. Das gilt künftig auch für die landwirtschaftlichen Wohngebäude, die früher über die Grundsteuer A besteuert wurden.
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer in ganz Deutschland neu berechnet. Für die Gemeinde Kressbronn a. B. hat das Land Baden-Württemberg geregelt, wie die Grundsteuer künftig zu berechnen und zu erheben ist.
Die Grundsteuer berechnet sich ab 2025 nur noch nach dem sogenannten Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte für die Grundstücke in Kressbronn a. B. hat ein Gutachterausschuss aus Sachverständigen festgelegt. Diese sind grundsätzlich für alle bindend. Maßgeblich für die Grundsteuer ab 2025 sind die Bodenrichtwerte für das Jahr 2022 (sog. Hauptfeststellungszeitpunkt). Der jeweilige Bodenrichtwert wird dann mit der Größe des Grundstückes multipliziert. So erhält man den Grundsteuerwert seines Grundstückes.
Bodenrichtwert x Grundstücksgröße = Grundsteuerwert
Der Grundsteuerwert muss im nächsten Schritt mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert werden. Die Steuermesszahl ist eine festgelegte mathematische Zahl im Berechnungsverfahren, die ansonsten keine besondere Bedeutung hat. Sie beträgt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Grundstücken 0,55 ‰ (= 0,00055), für alle anderen Grundstücke 1,3 ‰ (= 0,0013). Dient ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken, bekommt man einen Abschlag von 30 % auf die Steuermesszahl. Man erhält also eine Vergünstigung. Gewerbebetriebe erhalten diese nicht. Hat man überwiegend ein Wohngrundstück, muss man den Grundsteuerwert nicht mit 1,3 ‰ multiplizieren, sondern mit 0,91 ‰ (= 0,00091).
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Steuermesszahl bei anderen Grundstücken = 1,3 ‰ = 0,0013
Steuermesszahl bei Wohngrundstücken = 0,91 ‰ = 0,00091
Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt durch Bescheid festgestellt. Diese Bescheide haben Sie vermutlich bereits erhalten.
Bei der Grundsteuer hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Höhe zu bestimmen. Das macht die Gemeinde über den sogenannten Hebesatz. Mit diesem kann die Gemeinde jedoch nur auf das Gesamtaufkommen der Grundsteuer Einfluss nehmen. Wer im Einzelfall wie viel Grundsteuer bezahlen muss, kann die Gemeinde hingegen nicht direkt bestimmen. Das ergibt sich aus dem jeweiligen Bodenrichtwert.
Zur Berechnung der genauen Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Beim Hebesatz wird dabei unterschieden zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. Grundstücke sowie der Grundsteuer B für alle sonstigen Grundstücke. Der Hebesatz für die Grundsteuer A liegt künftig bei 490 %, der Hebesatz für die Grundsteuer B bei 195 %.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Die Grundsteuer wird dann im Grundsteuerbescheid festgestellt und von der Gemeinde in vier Quartalsraten erhoben.
Die Gemeinde braucht die Einnahmen aus der Grundsteuer. Sie finanziert damit ihre Ausgaben. Deshalb kann sie auf die Grundsteuereinnahmen oder Teile davon nicht verzichten. Ziel der Gemeinde ist aber, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer gleichbleibt. Mit der Grundsteuerreform 2025 möchte die Gemeinde keine versteckte Steuererhöhung durchführen. Deshalb hat sie den Hebesatz für die Grundsteuer ab 2025 so berechnet, dass sie gleich viel Einnahmen vor und nach der Grundsteuerreform hat. Bei der Grundsteuer A beträgt der Hebesatz 490 %, bei der Grundsteuer B 195 % (ab dem 1. Januar).
Das hat mehrere Gründe: Früher wurde bei der Grundsteuer auch das Gebäude bzw. dessen Wert berücksichtigt. Ab 2025 ist nur noch der Grundstückswert entscheidend. Alte Gebäude haben die Grundsteuer früher reduziert, neue und große Gebäude erhöht. Mehr bezahlen müssen künftig Grundstückseigentümer in guter Lage mit großen Grundstücken. Geringer wird die Grundsteuer hingegen für Wohnungen in großen Mehrfamilienwohnhäusern, für Wohnhäuser in schlechter Lage und für Gewerbebetriebe in Gewerbegebieten.
Nein. Die Gemeinde kann nur den Hebesatz bestimmen. Den legt sie so fest, dass sie insgesamt gleich viel Einnahmen hat wie bisher. Für die Umverteilung der Steuerlast zwischen den Grundsteuerpflichtigen kann die Gemeinde nichts. Das liegt ausschließlich am neuen durch das Land Baden-Württemberg vorgegebenen Berechnungsverfahren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.
Amt für Gemeindefinanzen
Gemeinde Kressbronn a. B.
Hauptstraße 19
88079 Kressbronn a. B.
07543 9662-98
grundsteuer@kressbronn.de