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Rechtsschutz

Falls Sie einen Bescheid der Gemeinde erhalten und mit dem Inhalt nicht einverstanden sind, können Sie dagegen rechtlich vorgehen. Wir empfehlen dazu folgende Schritte:

Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sachbearbeitung

Nehmen Sie bitte zuerst mit der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. Tragen Sie Ihr Anliegen vor und schildern Sie Ihr Problem. Die Sachbearbeitung wird Ihnen dann erklären, weshalb der Bescheid so ergangen ist oder Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann.

Widerspruchsverfahren

Mit dem Bescheid erhalten Sie eine Rechtsbehelfsbelehrung. In der Rechtsbehelfsbelehrung werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Kressbronn a. B. (Hauptstraße 19, 88079 Kressbronn a. B.) Widerspruch einlegen können. Sie haben auch die Möglichkeit den Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis (Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen) einzulegen. Wir empfehlen zur Beschleunigung des Verfahrens die Einlegung bei der Gemeinde. Zu beachten ist, dass das Widerspruchsverfahren im Falle einer Niederlage gebührenpflichtig ist. Aus diesem Grund sollten Sie sich immer gut überlegen, ob Sie Widerspruch einlegen oder nicht. Das Widerspruchsverfahren verläuft dabei wie folgt:

Schritt 1: Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch Einlegung des Widerspruches

Damit das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß in Gang gesetzt wird, müssen Sie einen Widerspruch zum gegen Sie ergangenen Bescheid verfassen (§ 69 VwGO). Hierzu ist notwendig, dass Sie ein Schreiben aufsetzen, in dem Sie sich auf den gegen Sie ergangenen Bescheid beziehen und Ihren Widerspruch zum Ausdruck bringen. Dabei sollten Sie begründen, warum die behördliche Entscheidung aus Ihrer Sicht so nicht in Ordnung ist. Dieses Schreiben muss der Behörde innerhalb von einem Monat zugehen (§ 70 VwGO). Wird die Frist nicht eingehalten, wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn der Inhalt rechtswidrig oder falsch sein sollte. Achten Sie deshalb auf die Einhaltung der Monatsfrist. Der Widerspruch muss darüber hinaus schriftlich erfolgen, also zumindest handschriftlich von Ihnen unterschrieben worden sein. Anschließend können Sie diesen mit der Post absenden oder persönlich in den Briefkasten der Gemeinde einwerfen. Alternativ können Sie Ihren Widerspruch bei der Gemeinde nach Vereinbarung eines Termins zur Niederschrift geben. Dies bedeutet, dass Sie das Schreiben nicht selbst anfertigen, sondern es vor Ort im Rathaus einer Sachbearbeitung diktieren. Weiterhin können Sie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form nach § 3a LVwVfG wählen. Beachten Sie bitte, dass eine einfache E-Mail diesem Erfordernis nicht genügt. Gerne belehren wir Sie über die Möglichkeiten der elektronischen Form. Mit dem ordnungsgemäßen Zugang des Widerspruchs an die Gemeinde oder das Landratsamt ist Ihre Aufgabe im Widerspruchsverfahren vorerst erfüllt.

Schritt 2: Eingang des Widerspruchs bei der Gemeinde oder dem Landratsamt

Ihr Widerspruch geht entweder per Post oder auf anderem Weg bei der Gemeinde oder beim Landratsamt ein. Ihr Widerspruch hat grundsätzlich eine sogenannte aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO). Dies bedeutet, dass der Inhalt des Bescheids vorerst nicht gilt. Sofern der Bescheid auch bei Widersprucherhebung zu beachten ist, wird dies im Bescheid aufgeführt sein. Dies gilt insbesondere für Zahlungspflichten und, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Schritt 3: Erneute Prüfung der Entscheidung durch Gemeinde

Die Gemeinde hat nun mit Zugang des Widerspruchs die Aufgabe, Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidung zu überprüfen (§ 68 VwGO). Kommt die Gemeinde dabei zum Ergebnis, dass der Bescheid rechtswidrig oder zweckwidrig war, wird sie diesen aufheben. Kommt die Gemeinde jedoch zum Ergebnis, dass sie rechtmäßig und zweckmäßig gehandelt hat, muss sie Ihren Widerspruch an das Landratsamt Bodenseekreis als nächsthöhere Behörde weitergeben.

Schritt 4: Prüfung durch nächsthöhere Behörde (sog. Widerspruchsbehörde)

Das Landratsamt Bodenseekreis als nächst höhere Behörde (sog. Widerspruchsbehörde) prüft sodann ebenfalls Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Kommt das Landratsamt zum Ergebnis, dass der Bescheid rechtswidrig oder nicht zweckmäßig ist, so hilft sie dem Widerspruch ab und wird den Bescheid aufheben (§ 72 VwGO). Ist das Landratsamt jedoch der Ansicht, dass der Bescheid rechtmäßig und zweckmäßig ist, hilft das Landratsamt dem Widerspruch nicht ab und erlässt gegen Sie einen Widerspruchsbescheid, in dem es die Entscheidung nochmals bekräftigt. Diesem Widerspruchsbescheid wird eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Mit dem Widerspruchsbescheid ergeht eine Kostenentscheidung. Das Widerspruchsverfahren ist im Falle einer Niederlage für Sie gebührenpflichtig.

Klageverfahren

Erst gegen den Widerspruchsbescheid ist eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Sigmaringen (Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen) möglich. Für das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht empfehlen wir Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.