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Links zu aktuellen Informationen zum Coronavirus:
Informationen zum Coronavirus und zur aktuellen Situation sollten nur aus verlässlichen Quellen bezogen werden. Dies sind insbesondere behördliche Internetseiten und die Seite des Robert-Koch-Instituts:
Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Land Baden-Wüttemberg:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-quarantaene/
Bodenseekreis:
https://www.bodenseekreis.de/de/soziales-gesundheit/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten/corona-virus/
Robert-Koch-Institut:
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
Hygienetipps:
https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps
Übersichtliche Darstellung der Corona-Regeln finden Sie hier:
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Stand Mittwoch, 13. Januar 2021, 9 Uhr
Seit 11. Januar gelten folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen
Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum nur noch im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Regelung für Kinderbetreuung:
Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaft betreut werden.
Ausgangsbeschränkungen
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Z.B.:
Bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr):
Bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr) zusätzlich:
Weitere Regelungen:
Die Gemeindebücherei ist weiterhin geschlossen
Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns muss leider auch die Gemeindebücherei geschlossen bleiben. Auf Lesestoff muss jedoch niemand verzichten, da jederzeit Medien über die „Bibliothek für Schlaflose“ ausgeliehen und zurückgegeben werden können. Bestellungen zur Abholung über den Selbstabholer-Schrank können über www.kressbronn.de/buch, per Mail über buecherei@kressbronn.de oder von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr telefonisch getätigt werden. Außerdem ist die Onleihe – das Herunterladen von Romanen, Krimis, Sach- und Kinderbüchern, Hörbüchern und Zeitschriften – rund um die Uhr über www.onleihe.de/bodensee-oberschwaben. möglich.
Rathaus bleibt bis auf Weiteres geschlossen
Aufgrund des Lockdowns bleiben das Rathaus und sämtliche Nebenstellen auch weiterhin bis auf Weiteres geschlossen. Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Termine können zu den üblichen Öffnungszeiten per E-Mail oder telefonisch mit den jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern vereinbart werden. Die Gemeinde bittet um Verständnis.
Unterricht an der Jugendmusikschule weiterhin online
Der Einzelunterricht an der Jugendmusikschule findet bis auf Weiteres online statt. Kurse wie Baby- und Musikgarten, Musikalische Früherziehung sowie Bläser- und Streicherklasse können bis auf Weiteres leider nicht stattfinden. Ebenfalls nicht stattfinden können Ensembleunterricht, Spielkreis und Jugendkapelle.
Gebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen, Jugendmusikschule und Schulbetreuung werden rückwirkend verrechnet
Nachdem die Einrichtungen auf jeden Fall bis 17. Januar geschlossen sind und es nicht absehbar ist, ob ab 18. Januar eine Öffnung möglich ist, hat die Gemeinde Kressbronn a. B. beschlossen, über die Gebühren erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Die Gebühren für Januar wurden bereits abgebucht. Sollte sich die Gemeinde für eine vollständige oder teilweise Erstattung entscheiden, werden die Gebühren rückwirkend mit den kommenden Gebühren verrechnet. Die Gemeinde bittet um Verständnis, dass zunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden muss, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren bittet die Gemeinde, derzeit von Fragen – telefonisch oder per E-Mail – hinsichtlich der Erstattung von Gebühren abzusehen. Die Gemeinde wird die Betroffenen über das weitere Vorgehen informieren, sobald abzusehen ist, wie lange die Einrichtungen geschlossen sind.
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Stand Donnerstag, 7. Januar 2021, 10 Uhr
Nach Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021 wird der Lockdown bis 31. Januar 2021 verlängert. Über die Maßnahmen im Einzelnen wird wie folgt informiert:
Betrieb von Schulen und Kindertagesstätten nach den Weihnachtsferien
Die baden-württembergische Landesregierung hat sich darauf verständigt, den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021 wie folgt umzusetzen:
Umsetzung der Impfstrategie in Baden-Württemberg
Die Impfung gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 war ebenfalls Gegenstand der Beratungen in der Ministerpräsidentenkonferenz. Zur Umsetzung der Impfstrategie in Baden-Württemberg wird hier ein Überblick gegeben:
Um innerhalb möglichst kurzer Zeiträume eine Durchimpfung der Bevölkerung zu erreichen, werden die Impfungen in verschiedenen Phasen stattfinden:
Phase 1a: Gezielte, zentralisierte Verimpfung, weil noch wenig Impfstoff verfügbar ist. Es finden sehr gezielte, stark priorisierte Verimpfungen statt.
Phase 1b: Erweiterte, zentralisierte Verimpfung möglich, weil mehr Impfstoff verfügbar ist. Eine priorisierte Verimpfung ist möglich.
Phase 2: Breite, dezentrale Routine-Verimpfung möglich durch großflächige Verfügbarkeit des Impfstoffes.
Während Phase 1 erfolgen die Impfungen in Impfzentren und durch mobile Teams, in Phase 2 durch ärztliche Einrichtungen, niedergelassene Ärzte und Betriebsärzte.
Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Impfung und den Impfzentrum stellt das Land unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-impfzentren/ zur Verfügung.
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Stand Mittwoch, 23.12.2020, 10 Uhr
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der Zeitraum zur Gewährung einer steuerfreien Corona-Prämie bis 30. Juni 2021 verlängert. Die Steuerbefreiung in § 3 Nummer 11a EStG war bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Da es auf den Zeitpunkt der Zahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ankommt, wäre ein im kommenden Jahr verspätet ausgezahlter Bonus nicht mehr steuerbegünstigt. Vergleichbare Probleme im Zusammenhang mit der fristgerecht steuerbegünstigten Auszahlung von „Corona-Beihilfen“ zum Jahreswechsel könnten auch in anderen Branchen auftreten. Die maximale Höhe (1.500 Euro) wurde nicht angepasst, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass es beim Zusammentreffen mehrerer Prämien/Beihilfen zu einer Teilsteuerpflichtigkeit kommt. Weitere Informationen zur Corona-Prämie für Beamte und Beschäftigte (zusätzlich zur tariflichen Einigung des TVöD) finden Sie im Mitgliederbereich in den FAQs zu Corona-Personal unter Punkt 13.
Nachdem der Bundesrat dem Entwurf zugestimmt hatte, erließ das Bundesinnenministerium am 18.12.2020 die „Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ (3. SprengV1ÄndV). Mit dieser wurde der maßgebliche § 22 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz so geändert, dass der Verkauf von Pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 („Silvester-Feuerwerk“) an Verbraucher im Jahr 2020 verboten ist. Die Verordnung wurde am 21.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 22.12.2020 in Kraft getreten.
Quarantänefreie Einreisen bei touristischen Reisen oder anlässlich eines Einkaufs sind ab 23. Dezember 2020 nicht mehr möglich.
Von der Quarantäne sind befreit:
a) Personen, die aus Grenzregionen für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oder
b) Personen, die aus Grenzregionen einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
sofern dies nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkauf geschieht
Die Reihenfolge der Impfungen wurde in der Corona-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Bosch-Institut aufbaut. Sie wurde vergangenen Freitag von Bundesgesundheitsminister Spahn unterzeichnet und tritt rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft. Der Impfstoff der Firma Biontech wird voraussichtlich am 23.12.2020 durch die EU-Kommission zugelassen, die europäische Arzneimittelbehörde Ema hat heute die entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Die Lieferung der Impfstoffes an die Zentralen Impfzentren ist ab 26.12.2020 möglich. Zu Beginn der Impfungen, voraussichtlich am 27.12.2020, wird zunächst nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen, um alle Menschen zu impfen, die das wünschen. Nach der CoronaImpfV werden deshalb zuerst die über 80-jährigen sowie die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sowie Pflegepersonal geimpft. Auch Menschen, die einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind gehören zu der ersten Gruppe.
Baden-württembergische Firmen (50 – 250 Mitarbeiter) können ab sofort Anträge auf Unterstützung aus dem Beteiligungsfonds Baden-Württemberg (Rekapitalisierungsmaßnahme) stellen. Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen in der Corona-Krise zu stärken. Sie können von dem Beteiligungsfonds zeitlich begrenzt Mittel mit Eigenkapitalcharakter erhalten und so ihre wirtschaftliche Lage konsolidieren. Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020, ein Unternehmenssitz oder ein klarer Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie eine große Bedeutung des antragstellenden Unternehmens für die wirtschaftliche Stabilität des Landes Baden-Württemberg. Unternehmen, die den Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in Anspruch nehmen, sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Im Einzelfall können auch größere Unternehmen, die für die Wirtschaftsstruktur im Land besonders relevant sind, Zugang zum Beteiligungsfonds erhalten. Der Beteiligungsfonds stellt insgesamt ein Volumen in Höhe von einer Milliarde Euro für Maßnahmen zur Verfügung. Die Mindesthöhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme pro Unternehmen beträgt 800.000 Euro.
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Stand: 14.12.2020 16 Uhr
Aktuelle Informationen zum Corona-Virus
Deutschland hat das öffentliche Leben seit Mittwoch, 16. Dezember, heruntergefahren. Das betrifft fast alle Lebensbereiche, also auch den Einzelhandel, Schulen, öffentliche Einrichtungen und Kinderbetreuungseinrichtungen. Das sind die Lockdown-Regeln im Überblick:
Private Zusammenkünfte:
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Weihnachtsfeiertage:
Vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 sind auch Treffen mit vier Personen über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen erlaubt, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.
Silvester:
Am Silvestertag und Neujahrstag besteht bundesweit ein An- und Versammlungsverbot.
Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Die Gemeinde wird hiervon keinen Gebrauch machen, bittet jedoch darum, auf Feuerwerk in diesem Jahr zu verzichten.
Einzelhandel:
Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels ist seit 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege:
Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiterhin möglich.
Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen:
Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen werden in diesem Zeitraum grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. Die Eltern werden von den jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen informiert.
Öffentliche Einrichtungen:
Die Bücherei ist für den Publikumsverkehr geschlossen, Onleihe und Bücherei für Schlaflose bleiben weiterhin in Betrieb. Die Jugendmusikschule ist geschlossen, der Unterricht bis zu den regulären Ferien und ggf. danach wird online angeboten. Gebührenerstattungen finden nicht statt. Die Skateranlage und die Dirt-Bike-Bahn sind geschlossen. Das Hallenbad ist auch weiterhin geschlossen und wird frühestens ab März wieder geöffnet. Jahreskarten werden entsprechend verlängert, eine Gebührenrückerstattung findet nicht statt.
Rathaus:
Das Rathaus wird in der Zeit zwischen den Feiertagen ganz geschlossen. Bis zum 23.12 und ab dem 04.01. sind Besuche im Rathaus nur nach vorheriger Terminvergabe per Telefon oder E-Mail möglich. Die Gemeindeverwaltung bittet darum, möglichst viele Anliegen per Post, E-Mail oder Telefon. Ebenso wird darum gebeten, nach Möglichkeit von Anfragen in diesem Zeitraum abzusehen.
Gottesdienste:
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter den im Beschluss genannten Vorgaben zulässig (u. a. Mindestabstand, Maskenpflicht, kein Gesang).
Hotspotstrategie:
Für besonders betroffene Regionen soll es auch weiterhin verschärfte Regelungen (u. a. Ausgangsbeschränkung) anhand der Inzidenzwerte geben. Die Ausgangsbeschränkung in Baden-Württemberg in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr gilt weiterhin.
Reisen:
Es soll nach wie vor auf nicht notwendige Reisen weitestgehend verzichtet werden.
Überbrückungshilfen:
Die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe werden auch weiterhin finanziell unterstützt; dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit.
Arbeitsplatz
Arbeitgeber sind aufgefordert, dringend zu prüfen, ob Unternehmen entweder durch Betriebsferien oder großzügige Homeoffice-Lösungen geschlossen werden können.
Gastronomie und Alkohol
Restaurants, Cafés und Kneipen bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zuhause durch Restaurants sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Das Trinken alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum ist ebenso verboten.
Altenheime und Pflegedienste
Das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen soll mehrmals pro Woche verpflichtend getestet werden. Entsprechende Tests soll es möglichst auch bei mobilen Pflegediensten geben. In Regionen mit hohen Fallzahlen sollen Besucher im Heimen aktuelle negative Coronatests vorlegen müssen.
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Stand Freitag, 11. Dezember, 14.45 Uhr
Ausgangsbeschränkungen ab Samstag, 12.12.2020
Die Landesregierung hat beschlossen, ab dem morgigen Samstag, 12.12.2020 wegen der steigenden Infektionszahlen allgemeine Ausgangsbeschränkungen für die voraussichtliche Dauer von vier Wochen einzuführen.
Tagsüber, von 5 bis 20 Uhr, gelten strenge Ausgangsbeschränkungen in ganz Baden-Württemberg. Zu dieser Zeit sind dann nur noch folgende Punkte erlaubt:
- Besuch von Einzelhandelsbetrieben
- Besuch von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen
- Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung. Diese regelt zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien (Gemeinderat).
- Besuch von Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz (Demonstrationsfreiheit)
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ist ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist am Abend und in der Nacht von 20 bis 5 Uhr nur noch bei folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- Besuch von privaten Veranstaltungen an Weihnachten in der Zeit vom 23.12 bis 27.12. Ansonsten nicht erlaubt.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
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Stand Montag, 30. November, 15 Uhr
Neufassung der Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat heute (30.11.2020) die Neufassung der CoronaVO notverkündet, welche am 01.12.2020 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die CoronaVO ist – sowie alle Unterverordnungen – aufgrund eines Landtagsbeschlusses zunächst bis zum 27. Dezember befristet; eine Verlängerung scheint derzeit allerdings nicht ausgeschlossen. Die § 13 Absätze 2 bis 4 treten bereits mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft.
Insgesamt wurden die bisherigen verschärfenden Regelungen des § 1a CoronaVO weitestgehend in die jetzt neu gefasste CoronaVO überführt und teilweise ausgeweitet. Im Wesentlichen wurden folgende Regelungsinhalte beschlossen:
1. Maskenpflicht
Grundsätzlich gilt, dass jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Für Schulen gilt eine Maskenpflicht an allen weiterführenden Schulen auch im Unterricht.
2. Ansammlungen und private Veranstaltungen
Es darf sich eine Person (Ausgangsperson) mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt und mit den Angehörigen aus einem weiteren Haushalt sowie mit Verwandten in gerader Linie treffen, sofern sich insgesamt nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. Die Person (Ausgangsperson) selbst oder die Angehörigen aus dem weiteren Haushalt bzw. Verwandten in gerader Linie dürfen – im Rahmen der zulässigen 5 Personen – jeweils ihre Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitbringen. Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen.
Während der Weihnachtsfeiertage – in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 – sind Ansammlungen und private Veranstaltungen nur gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Darüber hinaus ist es in dieser Zeit ebenfalls gestattet entsprechende Übernachtungen zu Familienbesuchen in Beherbergungsbetrieben (Hotels etc.) wahrzunehmen.
3. Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
Kunst- und Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, von der Untersagung umfasst. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur.
Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sind ausgenommen und bleiben geöffnet. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt.
4. Freizeiteinrichtungen:
Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.
5. Sportanlagen und Sportstätten:
Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Diese personenbezogene Einschränkung gilt für die gesamte Sportanlage, das heißt bei Tennishallen mit mehreren Tennisplätzen, dass auch hier maximal zwei Personen spielen dürfen, die nicht einem Haushalt angehören. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig.
Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze, auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne dieser Nummer genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.
Die Nutzung von Anlagen für den Reha-Sport, Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
6. Bäder und Saunen:
Der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt.
Die Nutzung von Anlagen (abgesehen der Saunen) ist für den Reha-Sport, Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
7. Einzelhandelsbetriebe und Märkte:
Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen zu beschränken. Zu beachten ist, dass im Lebensmitteleinzelhandel die Messgröße 10 m² pro Kunde unabhängig von der Gesamtfläche des Handelsgeschäfts fortgelten wird.
8. Weitergehende Maßnahmen, insb. „Hotspotstrategie“:
In Absatz 1 wird auch weiterhin klargestellt, dass das Recht der nach dem Infektionsschutzrecht zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von dieser Verordnung und von subdelegierten Verordnungen unberührt bleibt.
In Absatz 3 werden die Möglichkeiten einer sogenannten „Hotspotstrategie“ aufgezeigt. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Hierfür wird das Sozialministerium ermächtigt, die zuständigen örtlichen Behörden mittels Erlass zur Umsetzung der Hotspotstrategie anzuweisen. Der Erlass soll zeitnah veröffentlicht werden und beinhaltet konkrete Umsetzungsmaßnahmen zum Eindämmen der Pandemie in den entsprechenden „Hotspots“.
Die entsprechende Verordnung finden Sie hier:
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Stand, Donnerstag, 26. November 2020, 10 Uhr
In der Ministerpräsidentenkonferenz am 25. November 2020 wurden folgende Bschlüsse gefasst:
Den Beschluss finden Sie hier:
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Stand, Donnerstag, 5. November 2020, 16:30 Uhr
Übersicht über die Regelungen der CoronaVerordnung des Landes BadenWürttemberg vom 2. November 2020
In der folgenden Pdf ist aufgelistet, welche Betriebe geschlossen werden müssen und welche unter Auflagen geöffnet bleiben dürfen:
Unter folgenden Link finden Sie die Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
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Stand, Donnerstag, 5. November 2020, 16 Uhr
Aktueller Lagebericht des Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
Stand: Mittwoch, 05.11.2020, 16:00
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Stand, Dienstag, 3. November 2020, 10 Uhr
Aktuelle Übersicht über den Liefer- und Abholservice der Kressbronner Gaststätten
Aufgrund der aktuellen Beschlüsse müssen alle Restaurants und Gaststätten in Deutschland seit dem 2. November 2020 voraussichtlich für einen Monat schließen.
Dennoch bleibt in vielen Küchen der Herd nicht kalt. Viele Gastronomen haben sich bereits im Frühjahr auf einen Liefer- / Abholservice eingestellt.
Um nun die Kressbronner Gastronomen weiterhin in dieser Krise bestmöglich zu unterstützen, hat die Gemeindeverwaltung wieder eine Auflistung der Betriebe, die einen Abhol-/ Lieferservice anbieten erstellt.
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Stand, Donnerstag, 29. Oktober 2020, 10 Uhr
Bund und Länder haben am 28.10.2020 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Ziel ist es, die explosionsartige Ausbreitung des Virus und die damit verbundene steigende Zahl von Patienten, die intensivmedizinische Betreuung benötigen, zu verhindern. Es gilt, einer Gesundheitsnotlage entgegenzusteuern. Hierfür müssen Kontakte erheblich reduziert werden, besonders im privaten Bereich. Auf Feste und Feiern mit Freunden und Verwandten in den eigenen vier Wänden muss zum Schutz der Allgemeinheit verzichtet werden. In den vergangenen Wochen waren es vor allem private Feiern, die sich als Hotspot erwiesen haben. Jeder Einzelne hat Verantwortung und kann dazu beitragen, die besorgniserregende Entwicklung des Virus einzudämmen. Abstand halten, Hygiene beachten, Maske tragen und Kontakte auf das Notwendigste reduzieren sind das Gebot der Stunde. Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Seit 2. November 2020 gelten nach heutigem Stand folgende Regelungen:
Für Kressbronn a. B. wurden vorläufig bis 30. November folgende Maßnahmen getroffen:
Weitere Informationen erhalten Sie im Faktenblatt:
Übersicht über die seit 2. November 2020 geltenden Corona Maßnahmen:
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Stand, Mittwoch, 28. Oktober 2020, 10 Uhr
Appell des Bürgermeisters
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Lage um das Coronavirus spitzt sich in Deutschland weiter zu. Die Fallzahlen bewegen sich immer weiter nach oben und erreichen bald einen kritischen Wert. Mir ist es deshalb wichtig nochmals zu betonen, dass wir alle weiter achtsam sein müssen. Dazu gehört in erster Linie die Einhaltung der Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus. Problematisch ist dabei besonders das Verhalten im Privatbereich. Partys auf engem Raum in den eigenen vier Wänden können zu Infektionsquellen werden und müssen vermieden werden. Abstand halten und Maske tragen sind das Gebot der Stunde und tragen zur Verhinderung der Ansteckung bei. Mir ist klar, dass die derzeitige Situation von uns allen viel abverlangt. Die Politik wird die Schutzmaßnahmen jedoch noch weiter verschärfen, wenn wir die Fallzahlen nicht in den Griff bekommen. Ich habe erhebliche Sorge, dass neben dem Leben und der Gesundheit unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger auch unser gesellschaftliches Leben und auch die Wirtschaft daran noch mehr Schaden nehmen wird. Deshalb sind wir alle angehalten, unseren Beitrag als Gemeinschaft dazu zu leisten, dass die Fallzahlen nicht weiter ansteigen. Für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bedanke ich mich ganz herzlich.
Ihr
Daniel Enzensperger
Bürgermeister
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Stand, Montag, 19. Oktober 2020, 10 Uhr
Wesentliche Änderungen der Coronaverordnung zum 19.10.2020
Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher wurde die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:
Hier gelangen Sie zur Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
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Stand, Samstag, 17. Oktober 2020, 10 Uhr
Tagesbericht über die Fallzahlen bestätigter SARS-CoV-2-Infektionen in Baden-Württemberg
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Stand, Sonntag, 11. Oktober 2020, 14 Uhr
Bestätigter Corona-Fall in Kinderbetreuungseinrichtung der Gemeinde Kressbronn a. B.
Die Gemeinde Kressbronn a. B. teilt mit, dass es seit gestern einen bestätigten Corona-Fall in einer Kinderbetreuungseinrichtung der Gemeinde gibt. Im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt des Bodenseekreises wurde daher beschlossen, die betroffene Gruppe für zwei Wochen, also bis einschließlich 25.10.2020, zu schließen.
Da es aufgrund des Hygienekonzeptes keine Vermischung der Gruppen gab, ist es aus heutiger Sicht ausreichend, lediglich die betroffene Gruppe zu schließen. Die Eltern der betroffenen Gruppe wie auch die Eltern der nicht betroffenen Gruppen wurden am Samstagabend über die KiTa-Info-App informiert. Die Quarantäne bezieht sich ausschließlich auf die Kinder der betroffenen Gruppe, die Eltern werden jedoch gebeten, sich bei sozialen Kontakten auf das Nötigste zu beschränken und bei einschlägigen Symptomen den Hausarzt zu kontaktieren. „Wir haben ein gutes Hygienekonzept ausgearbeitet, das seine Wirkung zeigt. Daher müssen wir nicht die ganze Einrichtung schließen“, so Bürgermeister Daniel Enzensperger. „Ich möchte aber an jeden einzelnen appellieren, sich an die Abstands- und Hygieneregeln zu halten und die Risiken einer Ansteckung zu minimieren. Das Virus ist noch da und breitet sich momentan wieder stark aus. Der bevorstehende Herbst und Winter wird viel Disziplin von uns allen verlangen. Es gilt aber, einen zweiten Lockdown zu verhindern“, ergänzt er.
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Stand, Mittwoch, 24. Juni 2020, 8 Uhr
Weitere Änderung der Coronaverordnung
Die Neufassung der Corona-Verordnung tritt ab dem 01.07.2020 in Kraft.
Folgende wesentliche Änderungen sind enthalten:
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Mittwoch, 17. Juni 2020, Stand 8.30 Uhr
Weitere Informationen zu Kinderbetreuung/Rathaus/Veranstaltungen
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Stand, Mittwoch, 10. Juni 2020, 10.15 Uhr
Neue Änderung der Coronaverordnung
Die Landesregierung hat die Coronaverordnung geändert.
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Stand, Dienstag, 2. Juni 2020, 10 Uhr
Informationen zu Veranstaltungen und Öffnung Naturstrandbad
Veranstaltungen:
Die Landesregierung hat am 29. Mai 2020 die Corona-Verordnung Veranstaltungen erlassen. Diese regelt, welche Anforderungen insbesondere für die Durchführung von Kulturveranstaltungen gelten. Die Verordnung können Sie auf der Homepage der Gemeinde Kressbronn a. B. einsehen.
Naturstrandbad:
Das Naturstrandbad öffnet unter entsprechenden Hygieneauflagen am 8. Juni für den Badebetrieb. Insbesondere wird es in den sanitären Anlagen eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geben.
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Stand, Dienstag, 2. Juni 2020, 8 Uhr
Informationen zur Entrichtung der Jugendmusikschulgebühren
Seit Anfang dieser Woche wird wieder Einzelunterricht für Blasinstrumente an der Jugendmusikschule Kressbronn a. B. angeboten. Somit fällt ab Juni auch wieder die volle Gebühr für den jeweiligen Unterricht an. Die Gebühren für den Monat Mai und Juni werden in einem Betrag zum 19. Juni abgebucht. Sollte dies für einzelne Familien zu Zahlungsschwierigkeiten führen, so sollen sich diese bitte bis spätestens 16. Juni direkt an die Gemeindekasse (gemeindekasse@kressbronn.de oder 07543 9662-26) wenden, damit gemeinsam eine gute Lösung gefunden werden kann.
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Stand, Mittwoch, 27. Mai 2020, 16:15 Uhr
Weitere Änderung der Coronaverordnung
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die Coronaverordnung erneut geändert. Folgende wesentliche Änderungen:
Weitere Informationen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
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Stand, Montag, 25. Mai 2020, 14 Uhr
Die Jugendmusikschule bietet ab Juni wieder Einzelunterricht für Blasinstrumente an
Durch einige Änderungen der Corona-Verordnung „Musik- und Jugendkunstschulen“ der Landesregierung von Baden-Württemberg kann nun ab Juni an der Jugendmusikschule wieder Einzelunterricht für alle Blasinstrumente angeboten werden. Somit fällt ab Juni auch wieder die volle Gebühr für den jeweiligen Unterricht an. Markus Thaler, Leiter der Jugendmusikschule, freut sich, dass er nun auch wieder die Schülerinnen und Schüler der Blasinstrumente willkommen heißen und der Unterricht unter besonderen Abstands- und Hygieneauflagen fortgesetzt werden kann. So dürfen u. a. Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom zueinanderstehen. Was die umfassenden Hygieneauflagen betrifft, wird auf den Hygieneplan der Jugendmusikschule in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. Die derzeit gültige Ausfertigung liegt den Schülerinnen und Schüler bereits vor.
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Stand, Mittwoch, 20. Mai 2020, 17 Uhr
aktualisierte Liste aller Kressbronner Gaststätten
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Stand, Mittwoch, 20. Mai 2020, 12 Uhr
Schrittweise Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen ab 25. Mai
„Ich freue mich, dass wir in nun doch sehr schnell ein Konzept erarbeiten konnten, wie wir die schrittweise Öffnung unserer Kinderbetreuungseinrichtungen umsetzen können“, so Bürgermeister Daniel Enzensperger
Mit einer schrittweisen Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen wird in Kressbronn a. b. ab 25. Mai begonnen und neben der Notbetreuung ein reduzierter Regelbetrieb angeboten. Aufgrund der Hygiene- und Abstandsregeln sowie des durch Risikogruppen eingeschränkten Personals können jedoch nur maximal 50 Prozent der Kinder, die normalerweise die Einrichtung besuchen, jeweils gleichzeitig vor Ort betreut werden. Vorrang haben weiterhin die Kinder, die bereits in der erweiterten Notbetreuung sind sowie Kinder, bei denen besonderer Förderbedarf besteht. Die Notbetreuungsplätze wurden inzwischen abschließend zugeteilt, somit kann mit einer erweiterten Öffnung für die anderen Kinder begonnen werden. Nach wie vor kann aber noch kein Regelangebot an den Kinderbetreuungseinrichtungen angeboten werden, da zahlreiche Hygienevorschriften und Regularien einzuhalten sind. Jede Einrichtung wird in Abhängigkeit der räumlichen und personellen Ressourcen ein eigenes Angebot umsetzen, mit dem jedem Kind der eingeschränkte Besuch der Einrichtung ermöglicht wird. Da nicht alle Kinder, sondern nur 50 % der Kinder gleichzeitig kommen dürfen, wurde ein rollierendes System erarbeitet. Die Einrichtungen werden eine fixe Zuteilung der Kinder in feste Betreuungsgruppen vornehmen. Eine feste Zuteilung in Betreuungsgruppen ist notwendig, um ggf. die Infektionsketten verfolgen zu können. Zunächst wird das Konzept zur Wiederaufnahme der Kinder in jeder Kinderbetreuungseinrichtung eine Woche lang getestet, danach kann es evtl. zu Änderungen kommen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben aber in engem Kontakt mit den Eltern, um eine bestmögliche Lösung zu finden.
Die Einrichtungen freuen sich schon sehr auf die Kinder und werden die Eltern über das Angebot direkt informieren. Leider kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Kinder im sonst gewohnten Gruppenraum von den Bezugserzieherinnen betreut werden. „Ich freue mich, dass wir nun doch sehr schnell ein Konzept erarbeiten konnten, wie wir die schrittweise Öffnung unserer Kinderbetreuungseinrichtungen umsetzen können. Für die Eltern ist es wichtig, dass sie einerseits entlastet werden, andererseits aber auch ihre Kinder wieder soziale Kontakte pflegen können. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen und der Verwaltung möchte ich herzlich danken, dass wir schnell eine gute Lösung finden konnten. Sicherlich muss jetzt zunächst herausgefunden werden, wie es im täglichen Ablauf funktioniert und dann ggf. angepasst werden “, so Bürgermeister Daniel Enzensperger.
Der noch immer eingeschränkte Regelbetrieb wird auch bei der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden. So ist vereinbart, dass für die erweiterte Notbetreuung, die ab 18.05. in Anspruch genommen wurde, im Mai 2020 die halbe Gebühr erhoben wird. Ab Juni 2020 ist dann die volle Gebühr für die Kinder, die seit 18.05. in der Notbetreuung sind, fällig.
Für die Betreuungsangebote für die Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wird zunächst vom 25.05. bis 29.05. keine Gebühr erhoben, da die Einrichtungen in dieser Zeit das Angebot noch testen möchten und ggf. noch Anpassungen vorgenommen werden. Ab Juni 2020 wird dann die entsprechende Gebühr je Betreuungsangebot der jeweiligen Einrichtung fällig. Die Abbuchung erfolgt im Laufe des Junis 2020. Die Gebühren werden nach festen Stundensätzen unter Berücksichtigung der Familienstaffelung und des bereitgestellten Angebotes ermittelt. Über die konkreten Benutzungsgebühren informieren die jeweiligen Einrichtungen.
Die Gemeinde bittet, von Rückfragen abzusehen. Die Einrichtungen werden sich zeitnah bei den Eltern melden.
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Stand, Samstag, 16. Mai 2020, 14:45 Uhr
Erneute Änderung der Coronaverordnung
Die Landesregierung hat die Coronaverordnung erneut geändert. Folgende wesentliche Regelungen:
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Stand, Freitag, 15. Mai 2020, 10 Uhr
Informationen zur Öffnung des Naturstrandbades
Nach dem bisherigen Fahrplan der Landesregierung ist derzeit noch nicht absehbar, wann das Naturstrandbad der Gemeinde Kressbronn a. B. den Betrieb aufnehmen darf. Die Gemeinde geht davon aus, dass das Naturstrandbad in dieser Saison noch öffnen wird. Aus diesem Grund hat der Vorverkauf der Saisonkarten bereits auch schon begonnen. Sollte das Naturstrandbad in dieser Saison gar nicht mehr öffnen können, werden die Kosten der Saisonkarte zurückerstattet. Eine anteilige Rückerstattung der Kosten bei einer erst spät in der Saison folgenden Öffnung des Naturstrandbades ist jedoch nicht möglich. Gleiches gilt für Jahresparkkarten am Strandbadparkplatz. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Öffnung des Naturstrandbades entsprechende Hygieneauflagen zu beachten sind. Soweit diese eine Begrenzung der Besucherzahl erfordern, werden Inhaber von Saisonkarten bevorzugt eingelassen.
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Stand, Donnerstag, 14. Mai 2020, 18 Uhr
Weitere Öffnung der Schulen
Heute ist durch das Kultusministerium eine Verordnung über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs erlassen worden. Diese tritt am 18. Mai in Kraft. Folgende wesentliche Regelungen finden sich in der Verordnung:
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Stand, Donnerstag, 14. Mai 2020, 17 Uhr
Notbetreuung
Falls Eltern noch Bedarf zur Anmeldung an der Notbetreuung haben, haben sie letztmalig die Möglichkeit bis Montag, den 18.05.2020 um 12:00 Uhr, den Antrag auf Notbetreuung abzugeben. Es wird gebeten, den Antrag inklusive der vollständig ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung im Briefkasten des Rathauses einzuwerfen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Für den Monat Mai 2020 wird in diesen Fällen die hälftige Gebühr erhoben. Sollten Eltern den Platz in der Notbetreuung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, ist der Platz ab 18.05.2020 gebührenpflichtig, da der Platz freigehalten werden muss.
Über die weiteren Betreuungsmöglichkeiten wird es im Laufe der kommenden Woche Informationen geben. Von weiteren Anrufen bis dahin, wird gebeten abzusehen.
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Stand, Donnerstag, 14. Mai 2020, 16: 30 Uhr
Schrittweise Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen
Land lässt mit seinen einseitigen Vorschlägen zur schrittweisen Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen die Kommunen im Stich
„Die Gesundheit der Kinder, ihrer Familien und der pädagogischen Fachkräfte darf durch übereilte Beschlüsse nicht gefährdet werden“, so Bürgermeister Enzensperger
Das Kultusministerium von Baden-Württemberg hat in seinem Fahrplan zur weiteren schrittweisen Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen den 18. Mai genannt, somit soll laut Verkündung des Landes ab 18. Mai neben der Notbetreuung ein reduzierter Regelbetrieb in den Kinderbetreuungseinrichtungen stattfinden. Maximal die Hälfte der Kinder dürfen gleichzeitig die Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen, dies auch nur unter Einhaltung strenger Hygieneauflagen. Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie den Notbetrieb weiterhin aufrechterhalten sollen und gleichzeitig einen Plan ausarbeiten müssen, nach welchen Kriterien die Kinder wieder in die Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen. „Denn, wenn 50 % der Kinder kommen dürfen, heißt dies auch, dass 50 % der Kinder zu Hause bleiben müssen. Es haben aber so gut wie alle Eltern einen gewissen Leidensdruck und wünschen sich, dass ihre Kinder nun endlich wieder betreut werden. Nach welchen Kriterien die Kinder aber wiederkommen dürfen, hat das Land nicht wie bei den Schulen festgelegt, sondern es den Kommunen überlassen, Regelungen zu finden. Des Weiteren sind die Hygienemaßnahmen umzusetzen, gleichzeitig dürfen pädagogische Fachkräfte, die einer Risikogruppe angehören, nicht arbeiten. Zur Umsetzung all dieser Maßnahmen hat uns das Land Baden-Württemberg noch nicht einmal zwei Arbeitstage gelassen“, stellt Bürgermeister Daniel Enzensperger fest.
Die Städte und Gemeinden haben das Land mehrfach darauf hingewiesen, dass die Umsetzung von Vorgaben für die Kinderbetreuungseinrichtungen mindestens eine Woche Vorlauf benötigen. Solange der Betrieb heruntergefahren ist, können nicht komplexe und neue Organisationsprozesse in wenigen Tagen umgesetzt werden. Zu der konkreten Situation in Kressbronn a. B. teilt Bürgermeister Daniel Enzensperger mit: „Für mich steht der Schutz von Kindern und pädagogischen Fachkräften an erster Stelle. Ihre Gesundheit ist darf nicht durch übereilte Beschlüsse gefährdet werden. Gleichzeitig verstehe ich den dringenden Wunsch nach Normalität und Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen. Viele Eltern und Familien stehen unter Druck. Umso wichtiger ist es, dass diese schrittweise Öffnung unter nachvollziehbaren und vor allem gerechten Kriterien vollzogen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt haben wir noch keine klaren Vorgaben vom Land. Eine Öffnung zum 18. Mai ist daher nicht möglich."
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Stand, Montag, 11. Mai 2020, 9 Uhr
Öffnung von Sportstätten
Mit der 8. Coronaverordnung hat die Landesregierung das Kultusministerium ermächtigt, eine Verordnung zur Öffnung von Sportstätten zu erlassen. Die Verordnung des Kultusministeriums ist am Sonntag ergangen. Danach gilt Folgendes:
Es gelten folgende Hygieneauflagen:
Die Außensportanlage wird wieder geöffnet. Hierbei gilt Folgendes:
Skate-Anlage und Dirt-Bike-Anlage an der Seesporthalle werden wieder geöffnet. Hierbei gilt Folgendes:
Die aktuellen Verordnungen finden Sie hier:
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Stand, Samstag, 9. Mai 2020, 14 Uhr
8. Änderung der Coronaverordnung
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die Coronaverordnung zum 8. Mal geändert. Wesentliche Änderungen sind:
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Stand, Donnerstag, 7. Mai 2020, 20 Uhr
Schrittweise Öffnung der Gastronomie
Nun ist es offiziell. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat sich hinsichtlich der Gastronomie auf Folgendes verständigt:
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Stand, Donnerstag, 7. Mai 2020, 17 Uhr
Weitere Vorgehensweise bzgl. Gebühren und Entgelten
Folgende weitere Entscheidungen bzgl. Gebühren und Entgelten wurden von der Gemeinde Kressbronn a. B. getroffen:
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Stand, Mittwoch, 6. Mai 2020, 21 Uhr
Öffnung der Spielplätze und Fahrplan der Landesregierung für weitere Lockerungen
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Stand, Sonntag, 3. Mai 2020, 10:15 Uhr
Weitere Lockerungen durch 7. Änderung der Coronaverordnung
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die Coronaverordnung zum 7. Mal geändert und dabei weitere Lockerungen auf den Weg gebracht. Für die Gemeinde Kressbronn a. B. sind vor allem folgende wesentliche Änderungen relevant:
Die aktuellen Verordnungen finden Sie hier:
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Stand, Mittwoch, 29. April 2020, 15 Uhr
Weitere Absage von Veranstaltungen
Auf Grund der derzeitigen Lage hat die Gemeinde Kressbronn a. B. folgende Entscheidungen getroffen:
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Stand, Donnerstag, 23. April 2020, 12 Uhr
6. Änderungsverordnung der Coronaverordnung
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die 6. Änderung der Coronaverordnung beschlossen und verkündet.
Ab dem 27. April müssen Personen ab 6 Jahren zum Schutz anderer im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn und Bussteigen und in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder einen vergleichbaren Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn dies nicht aus medizinischen oder sonstigen Gründen unzumutbar ist oder ein vergleichbar wirksamer baulicher Schutz besteht. Achtung: ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
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Stand, Mittwoch, 22. April 2020, 9 Uhr
Einführung der Maskenpflicht
Die Landesregierung hat beschlossen, dass ab dem 27. April in ganz Baden-Württemberg in Geschäften und im Nahverkehr eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eingeführt wird.
In diesem Kontext bittet die Gemeinde, die Schutzmasken mit Kategorie FFP 2 oder 3 bei den derzeit immer noch gegebenen Lieferengpässen den Branchen zu überlassen, die dies wirklich brauchen. Dies sind insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime, sonstige medizinische Einrichtungen und Praxen etc. Ein einfacher Mund-Nasen-Schutz erfüllt die Pflicht. Es wird um Beachtung gebeten, dass die Kontaktverbote und Abstandsgebote weiterhin gelten und auch sinnvoll sind.
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Stand Dienstag, 21. April 2020, 17 Uhr
Informationen zur erweiterten Notbetreuung ab 27. April 2020
Ab 27. April 2020 wird die Notbetreuung in den Kinderbetreuungseinrichtungen und an Grundschulen sowie an weiterführenden Schulen ausgeweitet.
Die Änderungen sind:
Neu ist damit, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung haben, sondern auch Kinder, bei denen beide Elternteile bzw. die oder der Alleinsorgeberechtigte einen präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen, die Arbeit nicht von zu Hause aus erledigt werden kann und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Es bedarf einer Erklärung beider Erziehungsberechtigter bzw. der Alleinsorgeberechtigten, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Es gilt des Weiteren zu beachten, dass der reguläre Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schulen in weiten Teilen weiterhin untersagt ist und es sich somit ausschließlich um eine Notbetreuung handelt, die nur in kleinen Gruppen durchgeführt werden darf. Derzeit dürfen die Gruppen mit höchstens der halben Gruppenstärke nach der Betriebserlaubnis betrieben werden, wobei die Gruppen aus Gründen des Infektions- und Gesundheitsschutzes auch nochmals reduziert werden können.
Es kann bei erhöhter Nachfrage der Notbetreuung dazu kommen, dass die Platzkapazitäten nicht ausreichen.
Deshalb muss dann folgenden Kindern Vorrang gewährt werden:
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Stand Dienstag, 21. April 2020, 13 Uhr
Notbetreuung in den Kinderbetreuungseinrichtungen wird ab 27. April ausgeweitet – Möglichkeiten der Erweiterung werden geprüft
Für Kinder, deren Eltern in systemkritischen Bereichen arbeiten, besteht derzeit eine Notbetreuung. Die Landesregierung hat hier eine mögliche Erweiterung des Angebotes zur Diskussion gestellt, die Umsetzung wurde jedoch auf die Kommunen übertragen. Um die Notbetreuung erweitern zu können, müssen jedoch Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um die Gesundheit sowohl der Kinder und ihrer Familien als auch der pädagogischen Fachkräfte nicht zu gefährden. Die Gemeinde Kressbronn a. B. prüft derzeit alle Möglichkeiten, um dem Wunsch der Familien zur Betreuung ihrer Kinder nachzukommen und bittet, vorerst von Anfragen abzusehen. Sobald ein konkretes Angebot ausgearbeitet ist, wird die Gemeinde die Eltern über die KiTa-Info-App und über die Presse informieren.
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Informationen zur Soforthilfe der Handwerkskammern Ulm
Mitwirkung bei der Auszahlung der Soforthilfegelder des Landes: www.hwk-ulm.de/soforthilfe
Unter www.hwk-ulm.de finden Sie viele nützliche und aktuelle Hinweise für Handwerksbetriebe.
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Stand Samstag, 18. April 2020, 11 Uhr
5. Änderung der Coronaverordnung zur Lockerung der Maßnahmen
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus zum fünften Mal geändert. Mit der 5. Änderung werden nun erstmals Lockerungen der Schutzmaßnahmen vorgenommen.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
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Stand 15. April 2020, 18:00 Uhr
Erste Lockerungen vereinbart
Bund und Länder haben erste Lockerungen der Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus vereinbart. Folgende Lockerungen sollen erfolgen:
Genauere Informationen können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben werden. Insbesondere ist darauf zu warten, bis die Landesregierung die Regelungen umgesetzt hat. Sobald es genauere Informationen gibt, werden diese hier veröffentlicht.
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Stand 10. April 2020, 16.30 Uhr
Bescheinigungen für Unternehmen der kritischen und systemrelevanten Infrastruktur
Gerade bei systemrelevanten Unternehmen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur (sogenannte KRITIS-Betriebe, zum Beispiel Unternehmen der Energieversorgung, der Lebensmittelversorgung oder der Medizintechnik) soll sichergestellt werden, dass es auch in der Corona-Pandemie nicht zu Lieferengpässen kommt. Diese Unternehmen werden teilweise von ihren Zulieferern nur dann beliefert, wenn sie nachweisen können, dass sie systemrelevant sind oder zur kritischen Infrastruktur zählen. Das kann die Lieferketten dieser Unternehmen beeinträchtigen.
Das Land Baden-Württemberg bietet nun über die Ortspolizeibehörden, also die Gemeinden, Bescheinigungen über die Einstufung als kritische Infrastruktur bzw. systemrelevanter Betrieb an. Zuständig ist die Gemeinde am Sitz des Unternehmens oder am Ort der Niederlassung. Eine Anforderung kann auch per E-Mail an die jeweilige Ortspolizeibehörde erfolgen: Erforderlich sind hierfür Name, Anschrift, Ansprechpartner und die Beschreibung, warum das Unternehmen oder die Einrichtung als KRITIS-Betreiber einzuordnen ist.
Die Bescheinigung kann ab Dienstag, 14. April 2020 bei der jeweiligen Gemeinde beantragt werden.
Weitere Informationen können den beigefügten Schreiben entnommen werden.
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Stand Donnerstag, 9. April 2020, 22.00 Uhr
4. Änderung der Coronaverordnung der Landesregierung
Die Landesregierung hat zum 4. Mal die geltende Coronaverordnung geändert. Diese tritt zum 10. April in Kraft. Für unsere Gemeinde wesentliche neue Änderungen sind insbesondere:
Weitere Änderungen in Bezug auf Risikogebiete:
Das Robert-Koch-Institut weist ab dem 10. April keine Risikogebiete mehr aus, da die Infektionszahlen mittlerweile weltweit hoch sind. Deshalb wurden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risikogebieten hatten, angepasst:
Sonstige Änderungen:
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Stand Donnerstag, 9. April 2020, 14:00 Uhr
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Stand Dienstag, 2. April 2020, 17 Uhr
„Viele Menschen halten sich an die Kontaktbeschränkungen und Ansammlungsverbote, manche leider nicht.“
Gemeinde kündigt verstärkte Kontrollen am See an
In den letzten Tagen wurde vermehrt festgestellt, dass sich wieder einige Gruppen – auch von außerhalb – am See treffen und zusammensitzen. „Die Kontaktbeschränkungen wirken zwar und viele Menschen halten sich daran, manche aber leider nicht. Es ist noch nicht vorbei“, mahnt Bürgermeister Daniel Enzensperger. Besonders jetzt, wenn wieder die wärmeren Tage kommen, hoffe er auf Einsicht der Bürgerinnen und Bürger und bittet, sich dringend an die Kontakt- und Ansammlungsverbote zu halten. Das Land Baden-Württemberg hat einen Bußgeldkatalog herausgegeben, wonach Verstöße gegen das Ansammlungsverbot im öffentlichen Raum mit Bußgeldern von 100 bis 1.000 EUR geahndet werden können. Die Gemeinde Kressbronn a. B. wird in der kommenden Zeit die Parkanlagen am See und weitere beliebte Treffpunkte der Gemeinde verstärkt kontrollieren. Der Krisenstab der Gemeinde ist sich einig, dass man eine komplette Sperrung der Seezugänge so lange wie möglich vermeiden möchte und bittet die Bevölkerung, sich zum Wohle aller an die Regeln zu halten.
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Stand Montag, 1. April 2020, 14 Uhr
Information vom Handels- und Gewerbeverein Kressbronn a. B. - WIR sind weiterhin für Sie da!
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Stand Montag, 30. März 2020, 10 Uhr
Landesregierung ändert erneut Verordnung zum Schutz gegen das Coronavirus
Die Landesregierung hat am 28.03.2020 eine Änderung der bisherigen Verordnung beschlossen, die ab dem 29.03.2020 in Kraft tritt. Die wesentlichen Änderungen sind:
Einzelhandel:
- der Landhandel (z. B. BayWa Agrar) darf geöffnet bleiben.
- Ladengeschäfte, die geöffnet bleiben dürfen, müssen darauf hinwirken, dass Warteschlangen vermieden oder zumindest ein Abstand der Wartenden von 2 m bzw. min. 1,5 m, eingehalten wird.
Die aktualisierte Verordnung und den Bußgeldkatalog finden Sie hier:
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Stand, Donnerstag, 26. März 2020, 14 Uhr
Hier finden Sie das aktuelle Amtsblatt.
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Stand, Mittwoch, 25. März 2020, 16 Uhr
Antrag auf Rückerstattung des Entgeltes für Eintrittskarten zu Veranstaltungen
Die Betroffenen, die in der Kressbronner Tourist-Info Tickets gekauft haben, müssen einen Antrag ausfüllen und bekommen ihr Geld unter Vorlage der Tickets durch Überweisung zurück. Das entsprechende Antragsformular kann hier heruntergeladen werden. Weitere Auskünfte sind unter 07543 9665-0 oder tourist-info@kressbronn.de erhältlich.
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Stand, Mittwoch, 25. März 2020, 16 Uhr
Die Coronavirus-Krise und ihre finanziellen Auswirkungen – Maßnahmen der Gemeinde
Aktuell überschlagen sich die Ereignisse und auch die Gemeinde Kressbronn a. B. muss oft innerhalb weniger Stunden schwerwiegende Entscheidungen treffen. Bund und Land haben einschneidende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen getroffen und das öffentliche Leben weitestgehend lahmgelegt, um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Dies alles hat erhebliche wirtschaftliche Folgen und bringt viele Unternehmen, aber auch Kommunen in eine finanzielle Schieflage. Die Unsicherheit und Betroffenheit steigt von Tag zu Tag, sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Unternehmer und Solo-Selbständige, Landwirte und Gastgewerbetreibende, Ladenbesitzer und viele mehr bangen um ihre Existenz. Zahlreiche Hilfspakete von Bund und Land wurden inzwischen bereitgestellt, einige befinden sich in der Ausarbeitung. Es gilt, dort zu helfen, wo es geht und Entscheidungen zu treffen, die den Bürgerinnen und Bürgern Klarheit bringen.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinde Kressbronn a. B.
Die Gemeinde Kressbronn a. B. rechnet derzeit mit ganz erheblichen Ausfällen bei Gebühren und Steuern. Zur Bewältigung der nun folgenden Finanzkrise wird die Gemeinde daher tiefgreifende finanzielle Maßnahmen ergreifen müssen. Neben der Verschiebung von Projekten stehen auch ein Einstellungsstopp für Personal und eine Haushaltssperre an. Eine Haushaltssperre bedeutet, dass auch schon kleine Ausgaben der Zustimmung von Kämmerer und Bürgermeister bedürfen.
Informationen für Betriebe und Unternehmen
Der Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch – Kressbronn a. B. – Langenargen hat zur Unterstützung der Betroffenen eine Hotline eingerichtet und möchte eine erste Anlaufstelle sein. Bürgerinnen und Bürger des Verbandsgebietes können sich dort über die verschiedenen Möglichkeiten derzeit bestehender finanzieller Hilfen auf Grund der Coronavirus-Pandemie informieren. Telefonisch wird dort Auskunft gegeben, bei welchen Institutionen die verschiedenen Hilfen, Zuschüsse und Kredite beantragt werden können. Der Gemeindeverband steht ab sofort von Montag bis Donnerstag, jeweils von 8 Uhr bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 07543 932412 zur Verfügung. Die aktuelle Entwicklung ist jedoch sehr dynamisch und teilweise noch nicht ganz klar, weshalb zwar unbürokratische Hilfe und Beratung angeboten werden kann, allerdings kann keine Gewähr für die mitgeteilten Einschätzungen und die Vollständigkeit der Informationen gegeben werden. Nehmen Sie von diesem Angebot Gebrauch, rufen Sie an und informieren Sie sich. Informieren können Sie sich aber auch auf folgender Seite: https://www.wf-bodenseekreis.de/informationsservice/corona-hilfen/
Gebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen und Jugendmusikschule
Die Kinderbetreuungseinrichtungen und die Jugendmusikschule mussten den Betrieb zur Sicherheit der Bevölkerung einstellen. Dies war und ist für alle Beteiligte eine außergewöhnliche Situation und stellt die Eltern vor große Herausforderungen. Gleichzeitig ist diese Situation auch für die Gemeinde eine finanzielle Herausforderung, da die Gehälter der Bediensteten weiterhin bezahlt werden müssen. Die Verwaltung hat daher entschieden, dass die Gebühren für die Betreuungseinrichtungen ab April nicht mehr eingezogen werden, so lange, bis die Einrichtungen wieder öffnen können. Im Gegenzug für die bereits angefallenen und eingezogenen Gebühren für den Monat März, werden die Schließtage der Kinderbetreuungseinrichtungen von insgesamt 30 Tagen im Jahr auf 15 Tage reduziert. Hierüber werden die Eltern noch gesondert informiert. Für die Eltern, deren Kinder in der Notbetreuung sind, werden die Gebühren weiterhin erhoben.
Für die Jugendmusikschule werden im April keine Gebühren erhoben. Als Gegenleistung für den ausgefallenen Unterricht im März wird im April kostenlos ein Unterrichtsmodell via Onlinevideoübertragung angeboten. Sollte die Jugendmusikschule im Mai noch immer geschlossen haben, wird der Online-Unterricht zu reduzierten Gebühren fortgesetzt bis die Schule wieder geöffnet werden kann. Bei Fragen kann man sich an den Leiter der Jugendmusikschule, Markus Thaler, unter Thaler@kressbronn.de wenden.
Weiteres Vorgehen im Hallenbad
Das Hallenbad hat ebenfalls geschlossen und wird vor September nicht mehr öffnen. Als Entgegenkommen der Gemeinde Kressbronn a. B. werden bestehende Jahreskarten um vier Monate verlängert.
Kulturelle Veranstaltungen
Auch die kulturellen Veranstaltungen wurden abgesagt. Die Tickets können daher storniert werden. Für die Rückabwicklung der Tickets gilt folgendes:
Bücherei
Für die Bücherei erfolgt keine Rückerstattung anteiliger Gebühren. Einerseits sind die Gebühren der Bücherei sehr günstig, andererseits stehen die Onleihe sowie die Leihmöglichkeit über die „Bibliothek für Schlaflose“ weiterhin zur Verfügung.
Pachten und Mieten für Gewerbebetriebe und Wohnraum
Der Bundestag berät derzeit ein Gesetz, das für Pachten und Mieten im Zusammenhang mit dem Coronavirus Vermieter und Verpächter zu einer zinslosen Stundung verpflichten soll. Gleichzeitig soll eine Kündigung vorübergehend für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September nicht möglich sein.
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Stand, Mittwoch, 25. März 2020, 14 Uhr
Aktualisierte Listen der geöffneten Geschäfte und Gaststätten, die Abhol- und Lieferservice anbieten
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Stand Dienstag, 24. März 2020, 14.30 Uhr
Wirtschaftshilfen für Betriebe und Unternehmen
In der letzten Woche haben wir stets kommuniziert, dass zuerst die Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung umgesetzt werden. Nachdem dies erfolgt ist, nehmen wir uns nun auch finanziellen Fragen an. Viele Betriebe und Unternehmen bangen derzeit um ihre Existenz. Bundes- und Landesregierung haben Wirtschaftshilfen in Aussicht gestellt oder schon beschlossen. Einen guten Überblick hierzu erhalten Sie auf der Homepage der Wirtschaftsförderung Bodensee unter:
https://www.wf-bodenseekreis.de/informations…/corona-hilfen/
Gleichzeitig haben wir in Kooperation mit unserem Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen eine Beratungsstelle auf kommunaler Ebene für diesen Zweck geschaffen. Der Beratungsservice steht Ihnen ab sofort von Montag bis Donnerstag, jeweils von 8 Uhr bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 07543 932412 zur Verfügung. Die Informationen werden dabei nach bestem Wissen gegeben, allerdings ist die aktuelle Entwicklung sehr dynamisch, weshalb wir eine Gewähr für die mitgeteilten Einschätzungen und die Vollständigkeit der Informationen nicht geben können. Wir freuen uns über Ihren Anruf und hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen können.
Zu weiteren finanziellen Fragen werden wir später und in den kommenden Tagen Stellung nehmen.
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Stand Dienstag, 24. März 2020, 14.00 Uhr
Bürgermeister nimmt zur Einberufung der Gemeinderatssitzung Stellung
An der Entscheidung des Bürgermeisters, die Gemeinderatssitzung am 25. März 2020 trotz der derzeitigen Situation um das Coronavirus einzuberufen, wurde von manchen Gemeinderäten Kritik geübt. Der Bürgermeister nimmt hierzu wie folgt Stellung:
„Die Gemeinderatssitzung ist zur Gewährleistung eines Sicherheitsabstandes in die Festhalle verlegt worden. Diese ist so groß, dass die Räte mit mehreren Metern Abstand voneinander sitzen können. Im öffentlichen Raum reicht schon ein Mindestabstand von 1,5 m nach der geltenden Verordnung der Landesregierung aus, der Abstand zwischen den Gemeinderatsmitgliedern ist demnach groß genug. Gleiches gilt für die Zuhörer. Zumal davon auszugehen ist, dass das Zuhöreraufkommen ausnahmsweise nur sehr gering sein wird. Die theoretische Öffentlichkeit der Sitzung ist jedoch für die Rechtmäßigkeit der Sitzung zwingend. Auch die Behauptung, Gemeinderatssitzungen seien nicht zulässig, trifft nicht zu. In der Verordnung hat die Landesregierung Sitzungen von kommunalen Gremien explizit vom Verbot ausgenommen. Auch die Bundeskanzlerin hat betont, dass diese stattfinden können. Dies zeigt, dass die Regierungen Sitzungen kommunaler Gremien für wichtig erachten. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Frage der Zulässigkeit bestätigt.
Die Handlungsfähigkeit der Gemeinde steht im Vordergrund und der Gemeinderat ist das Hauptorgan. Auf der Tagesordnung stehen wichtige Themen, die einer Entscheidung bedürfen. So geht es um die Sanierung des Bildungszentrums, die Schaffung von Betreuungsplätzen oder die Entwicklung des neuen Baugebietes. Es ist davon auszugehen, dass sich die derzeitige Lage irgendwann wieder entspannen wird. Gerade dann muss die Verwaltung die entsprechenden Entscheidungen des Rates haben, denn ohne diese Entscheidungen komme man zum Stillstand. Es geht darum, Folgeprobleme zu vermeiden und die Basis für ein Handeln nach Corona zu gewährleisten.
Eilentscheidungen, Umlaufbeschlüsse oder auch Videokonferenzen und Live-Streaming sind bei so weitreichenden Entscheidungen derzeit leider nicht zulässig, dies hat die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt. Ein Umlaufbeschlussverfahren wäre auch nur dann möglich, wenn kein Gemeinderatsmitglied widerspricht. Es wurde auch in Erwägung gezogen, ausnahmsweise das Umlaufbeschlussverfahren zu nutzen, dem hat Frau Knappert-Hiese jedoch widersprochen. Deswegen schied diese Variante aus.
Letztlich gilt es auch zu bedenken, dass man von vielen Menschen gerade jetzt erwartet, ihren Dienst und ihre Pflicht zu erfüllen. Auch die Mitarbeiter in der Verwaltung erfüllen ihre Pflichten. Dann kann und muss der Gemeinderat jetzt auch wichtige Entscheidungen treffen.“
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Stand Montag, 23. März 2020, 21.15 Uhr
Informationen für Unternehmen und Selbstständige
Die durch die Coronakrise notwendig gewordenen Schutzmaßnahmen haben auch weitreichende Auswirkungen auf viele Unternehmen im Bodenseekreis. Verschiedene Institutionen sind intensiv damit befasst, Hilfen für die Wirtschaft zur Verfügung zu stellen. Um gerade kleineren Unternehmen einen schnellen Überblick über das aktuelle Angebot zu ermöglichen, hat die Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH (WFB) auf ihrer Homepage eine Sonderseite eingerichtet, die fortlaufend aktualisiert wird. Die Adresse lautet: https://www.wf-bodenseekreis.de/informationsservice/corona-hilfen/
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Stand, Montag, 23. März 2020, 21 Uhr
Erntehelfer im Land gesucht
Registrierung unter https://www.daslandhilft.de/
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Stand, Montag, 23. März 2020, 20 Uhr
aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung
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Stand, Montag, 23. März 2020, 8.30 Uhr
2. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung nach den Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern
Die Landesregierung hat nach den Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern vom Sonntag, 22.03.2020, eine erneute Verordnung erlassen. Danach treten am heutigen Montag, 23.03.2020 folgende neue Regelungen in Kraft:
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Stand, Sonntag, 22. März 2020, 20 Uhr
Weitere Verschärfung der Maßnahmen durch die Landesregierung
Mit Pressekonferenz vom 22.03.2020 um 17.00 Uhr hat Ministerpräsident Kretschmann verkündet, dass am Montag, 23.03.2020, folgende Maßnahmen erfolgen:
Gleichzeitig weist die Landesregierung auf Folgendes hin:
Die Maßnahmen werden voraussichtlich zwei Wochen gelten.
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Stand, Sonntag, 22. März 2020, 16.30 Uhr
aktualisierte Verordnung der Landesregierung
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Stand, Samstag, 21. März 2020, 15 Uhr
Verbot von Ansammlungen im öffentlichen Raum und im Privatbereich
Mit Verordnung der Landesregierung vom 20. März 2020 wurden folgende Regelungen erlassen:
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Stand, Samstag, 21. März 2020, 12 Uhr
Betrieb der Geschäfte und Gastronomien
Mit der neuen Verordnung der Landesregierung vom 20. März 2020, die heute am 21. März in Kraft getreten ist, hat sich wieder einiges geändert:
Für Vollständigkeit kann die Geinde nicht garantieren, da sich ständig Änderungen ergeben, die nicht immer unmittelbar aktualisiert werden können. Die Verwaltung bittet hierfü um Verständnis.
Liste der Geschäfte und der Gastronomien und Angaben hierzu finden Sie in den nachstehenden Dateien.
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Stand, Freitag, 20. März 2020. 20 Uhr
Landesregierung beschließt schärfere Regeln und Verschiebung der Abschlussprüfungen
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hält angesichts einiger uneinsichtiger Menschen weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens für unausweichlich. Aus diesem Grund hat die Landesregierung angekündigt, dass zum ab 21. März 2020 folgende Maßnahmen verordnet werden:
Weitere Hinweise für Schülerinnen und Schüler:
Der Beginn aller zentralen schulischen Abschlussprüfungen in Baden-Württemberg wird vom bislang vorgesehenen Termin nach den Osterferien auf die Zeit ab dem 18. Mai 2020 verlegt.
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Stand, Freitag, 20. März 2020, 19.30
Hier finden Sie Informationen über die Kressbronner Geschäfte
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Stand, Donnerstag 19. März 2020, 15 Uhr
Hier finden Sie das aktuelle Amtsblatt.
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Stand, Mittwoch, 18. März 2020, 18.00 Uhr
In der beigefügten Datei finden Sie die geöffneten Gaststätten
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Stand, Mittwoch, 18. März 2020, 8.30 Uhr
Kommunal organisierter Versorgungsservice
In solch schwierigen Zeiten und im Angesicht der geplanten oder zu erwartenden Einschränkungen und Maßnahmen im Alltag durch das Coronavirus möchten die Rathäuser der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen die Versorgung ihrer Bürgerinnen und Bürger sicherstellen. Zu diesem Zweck organisieren derzeit die Mitarbeiter des Gemeindeverwaltungsverbands Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen zusammen mit den drei Rathäusern einen zentral koordinierten Versorgungsservice.
Mit eingebunden werden zunächst die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderbetreuungseinrichtungen, die sich sofort bereit erklärt haben, an der Telefonhotline, beim Einkauf, beim Aufbau der Logistik oder im Fahrdienst mitzuwirken. So konnten an einem Tag annähernd 50 Personen aus dem Erziehungsdienst gewonnen werden, die sich je nach Entwicklung der Lage einbringen wollen
Die Gemeinde Kressbronn a. B. wird für den Start vier Fahrzeuge bereitstellen.
Mit Hilfe einer Telefonhotline können mögliche Risikopatienten/-patientinnen oder schon sich in Quarantäne befindliche Personen Unterstützungsbedarf bei dringenden Besorgungen, wie z. B. Lebensmittel, anmelden. Diese Bedarfe werden durch unsere Fahrdienste abgewickelt und vor die Haustüre der jeweiligen Personen ausgeliefert. Die Bezahlung der Lieferung erfolgt möglichst in bar oder auch per Überweisung auf das Bankkonto des Gemeindeveraltungsverbands. Bei der Bezahlung bitten wir, das Geld bei der Lieferung vor die Haustüre zu legen. Weitergehende Auskünfte werden über die Hotline gegeben. Aktuelle Hinweise ergeben sich auch auf den Internetseiten der drei Gemeinden oder direkt auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbandes unter www.gvv-ekl.de.
Anrufe können ab sofort von Montag bis Freitag, jeweils von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr unter folgenden Telefonnummern entgegengenommen werden: 07543 9324-18 oder 07543 9324-19.
Bei der Hotline und den Fahrdiensten werden wir tatkräftig von den Beschäftigten der Gemeinden unterstützt. Hierfür bedanken wir uns jetzt schon herzlichst bei allen Beteiligten für Ihren unermüdlichen Einsatz. Diese Hotline wird solange aufrechterhalten, wie es möglich und notwendig ist.
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Stand, Mittwoch, 18. März 2020, 7.30 Uhr
Schließung von Geschäften ab 18. März 2020, Untersagung von Veranstaltungen
Die Landesregierung hat eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Verordnung tritt heute am 18. März 2020 in Kraft.
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.
Es gelten unter anderem folgende Regelungen:
Offen bleiben folgende Verkaufsstellen, sie können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden:
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.
Veranstaltungen
Achtung: Wer den Anweisungen zuwiderhandelt, macht sich strafbar.
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Stand, Dienstag, 17. März, 12.30 Uhr
Offener Brief des Bürgermeisters zum Coronavirus
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Lage ist ernst. Das Coronavirus hat inzwischen auch die Gemeinde Kressbronn a. B. erreicht. Bereits am vergangenen Freitag habe ich drastische Schutzmaßnahmen ergriffen. Ich habe insbesondere angeordnet, alle öffentlichen Einrichtungen zu schließen und alle kommunalen Veranstaltungen abzusagen. Die umfangreichen Vorsichtsmaßnahmen dienen hauptsächlich dazu, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und das Virus einzudämmen. Für gesunde Menschen besteht nur eine mäßige Gefahr, die Erkrankung verläuft sogar oft bei gesunden Menschen symptomlos oder mild, dies gilt insbesondere für Kinder. Gesunde Menschen können das Virus aber auf andere übertragen. Gefährdet sind dabei insbesondere Senioren und Personen mit Vorerkrankungen. Diese Risikogruppen müssen nun geschützt werden. Das geht nur, wenn jeder Einzelne Verantwortung übernimmt und seine direkten sozialen Kontakte auf ein Minimum einschränkt.
Am vergangenen Freitag habe ich einen Krisenstab unter meiner Leitung eingerichtet. Dem Krisenstab gehört neben Verwaltungsmitarbeitern auch ein Biologe an. Der Krisenstab tagt regelmäßig und entscheidet über umzusetzende Maßnahmen. Das Rathaus bleibt vorerst geöffnet, es wurde eine zentrale Infotheke am Seiteneingang zum Foyer eingerichtet. Ich bitte Sie, derzeit nur in zwingend nötigen Fällen auf das Rathaus zu kommen, anzurufen oder E-Mails zu schreiben.
Aktuelle Informationen von der Gemeinde Kressbronn a. B. zur Situation um das Coronavirus erhalten Sie auf unserer Homepage www.kressbronn.de sowie auf meiner Facebook-Seite und der See-Post.
Ich wünsche Ihnen vor allem Gesundheit und verbleibe
mit den besten Grüßen
Ihr
Daniel Enzensperger
Bürgermeister
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Stand, Dienstag, 17. März 2020, 12 .00 Uhr
Das Virus breitet sich in Deutschland weiter aus. Das Robert-Koch-Institut (RKI) stuft das Risiko für die Bevölkerung durch das neuartige Coronavirus nun als "hoch" ein. RKI-Präsident Lothar Wieler begründete die Änderung der Risikoeinschätzung am Dienstag in Berlin mit der großen Dynamik der Pandemie und dem starken Anstieg der Fallzahlen. Entsprechend sieht das Institut eine erheblich gestiegene Gefahr für die Deutschen.
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Stand, Dienstag, 17. März 2020, 11.00 Uhr
Beschränkungen von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich
Die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer haben angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland eine Vereinbarung getroffen. Sie beschlossen am Montag Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich. "Wir brauchen einschneidende Maßnahmen, um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen", erklärte Bundeskanzlerin Angela Merkel.
Was bleibt geöffnet?
Ausdrücklich nicht geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel. Auch Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Lieferdienste, Poststellen und weitere Einrichtungen sollen geöffnet bleiben. Dies erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, außerdem soll der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Was ist zu schließen?
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind nach der Vereinbarung von Bund und Ländern Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Darüber hinaus sollen Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) den Betrieb einstellen. Auch Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze und sonstige Einzelhandel-Verkaufsstellen sind betroffen.
Welche sonstigen Beschränkungen gelten?
Restaurants sollen spätestens um 18 Uhr geschlossen werden. Es gelten Auflagen, um das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische oder eine Reglementierung der Besucherzahl. Übernachtungsangebote dürfen nicht mehr zu touristischen Zwecken verwendet werden. Besuche unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen beschänkt werden.
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Stand, Montag, 16. März 2020, 21.00 Uhr
Landesregierung verbietet grundsätzlich Betrieb von Gaststätten
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat mit Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 16. März 2020 den Betrieb von Gaststätten grundsätzlich untersagt. Die Verordnung tritt am 17. März 2020 in Kraft.
Vom Verbot sind derzeit Speisegaststätten ausgenommen, wenn sichergestellt ist, dass
Die Gemeinde Kressbronn a. B. wird die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen.
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Stand, Montag, 16. März, 20.00 Uhr
Maßnahmen der Gemeinde für das Rathaus
Was können Bürgerinnen und Bürger nun zur Unterstützung der Verwaltung tun?
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Stand, Montag, 16. März 2020, 18.00 Uhr
Verwaltungszentrum Oberdorf bleibt geschlossen
Das Verwaltungszentrum des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen in der Tettnanger Straße 17, 88085 Langenargen bleibt auf Grund der aktuellen Lage in Bezug auf das Coronavirus bis auf Weiteres für den Besucherverkehr geschlossen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für Ihre Anliegen telefonisch oder per E-Mail weiterhin erreichbar. Bei dringlichsten Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und für die ein persönliches Erscheinen notwendig ist, werden individuelle Termine vereinbart.
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Stand, Montag, 16. März 2020, 16.00 Uhr
Gremiensitzungen finden statt
Zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Gemeinde Kressbronn a. B. hat der Bürgermeister entschieden, dass die angesetzten Gremiensitzungen stattfinden. Für die Sitzungen werden der aktuellen Situation angepasste Vorkehrungen getroffen.
Danach finden statt:
Die Gemeinde bittet darum, dass Besucherinnen und Besucher, die nicht vollständig gesund sind, der Sitzung fernbleiben.
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Stand, Montag, 16. März 2020, 9.30 Uhr
Aktuelle Hinweise zum Sachstand Coronavirus:
Hinweise für die Gemeinde Kressbronn a. B.:
Wie soll man jetzt mit der aktuellen Situation umgehen?
Nehmen Sie die Lage ernst, auch wenn es sich derzeit weitgehend um Vorsichtsmaßnahmen handelt. Ziel der Behörden ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Die Gefahr durch den Virus besteht überwiegend für sog. Risikogruppen (Alte und Kranke). Bei Kindern bleibt die Erkrankung hingegen sehr oft symptomlos. Gesunde Menschen können das Virus aber übertragen. Die Gemeinde Kressbronn a. B. hat einen Krisenstab in der vergangenen Woche eingerichtet und hält Sie über alle Änderungen im öffentlichen Leben, insbesondere in unserer Gemeinde, auf dem Laufenden.
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Stand, Sonntag 15. März 2020, 21 Uhr
Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit des Rathauses:
Das Rathaus bleibt morgen, am Montag, 16.03.2020 außerplanmäßig für den Besuchsverkehr geschlossen. Ab Dienstag steht während der üblichen Öffnungszeiten für dringende Angelegenheiten am Seiteneingang über das Foyer eine Infotheke zur Verfügung. Alle anderen Eingänge sind geschlossen. Die Gemeinde Kressbronn a. B. bittet, derzeit von nicht zwingend nötigen Behördengängen im Rathaus abzusehen und auch auf nicht zwingend nötige Anrufe und E-Mails zu verzichten.
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Stand, Sonntag, 15. März 2020, 18.45 Uhr
Aktuelle Informationen zu den Schulschließungen und der Notbetreuung an den Schulen:
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Stand, Sonntag, 15. März 2020, 13.30 Uhr
Die Landesregierung hat am Freitag beschlossen, ab Dienstag, 17. März 2020, landesweit alle Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bis einschließlich Ende der Osterferien zu schließen. Für die Gemeinde Kressbronn a. B. gilt die Schließung der Kinderbetreuungseinrichtungen bereits ab Montag, 16. März 2020, die Schulen schließen ab Dienstag, 17. März 2020. Für die Kressbronner Kinder, deren Eltern in sog. kritischer Infrastruktur arbeiten, wird eine Notbetreuung eingerichtet. Dies gilt für alle Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde, also auch den katholischen Kindergarten St. Michael und den Waldkindergarten.
Wenn beide Erziehungsberechtigten bzw. Alleinsorgeberechtigte in Berufen der sog. kritischen Infrastruktur tätig sind, kann die Notbetreuung in Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen (nur Klassen 1 bis 6) in Anspruch genommen werden. Als kritische Infrastruktur gelten zum Beispiel:
Die Eltern, für die eine Notbetreuung nach dem oben genannten in Betracht kommt, sollen sich am Montag, 16. März 2020 zwischen 7.00 und 9.00 Uhr im Parkkindergarten (Maîcher Straße 26) einfinden, von dort werden die im Rahmen der Notbetreuung zu betreuenden Kinder der jeweiligen Einrichtung zugewiesen. Wir bitten darum, den Kindern angemessene Verpflegung mitzugeben, da während der Notbetreuung kein warmes Essen von der Einrichtung gestellt werden kann.
Für die Notbetreuung steht ein spezielles Antragsformular zur Verfügung. Kommt eine Notbetreuung in Betracht und muss hiervon Gebrauch gemacht werden, so muss der Antrag am Montag, 16. März 2020 im Parkkindergarten abgegeben werden. Die Arbeitgeberbescheinigung muss bis 18. März 2020, 12 Uhr vorliegen. Die entsprechenden Dokumente werden über die Kita-Info-App zur Verfügung gestellt, ebenso werden sie auf der Homepage der Gemeinde Kressbronn a. B. zum Download bereitgestellt. Im Übrigen werden Formulare in Papierform am Montag, 16. März 2020 im Parkkindergarten bereitgehalten.
Zutritt zur Kinderbetreuung haben ausdrücklich nur die Kinder und Eltern, für die eine Notbetreuung in Betracht kommt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Notbetreuung nur für Kinder der sog. kritischen Infrastruktur angeboten werden kann und darf.
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Stand, Sonntag, 15. März 2020, 11 Uhr
Der Kressbronner Wochenmarkt bleibt zur Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung geöffnet und findet wie gewohnt donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr auf dem Rathausplatz statt.
Die Gemeinde bittet, derzeit von nicht zwingend nötigen Behördengängen abzusehen. Des Weiteren wird gebeten von nicht zwingend nötigen Anrufen oder E-Mails abzusehen. Die Bevölkerung wird laufend auf dieser Homepage und über Pressemitteilungen informiert.
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Stand Samstag, 14.03.2020 - 13.45 Uhr
Im Folgenden erhalten Sie aktuelle Hinweise und Erläuterungen der Ortspolizeibehörde Kressbronn a. B. zum Coronavirus. Es gibt folgende Ergänzungen:
Verbreitung und Risikogebiete
Als Risikogebiete werden weiterhin die bisher bekanntgemachten Risikogebiete eingestuft. Hinzugekommen ist nun auch die Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne), seit heute auch Madrid, Spanien und Tirol, Österreich.
Strategie der Behörden
Die Ausbreitung des Coronavirus muss verlangsamt werden, um über einen längeren Zeitraum ein dauerhaftes Funktionieren des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Es geht vor allem darum, Alte und Kranke zu schützen, für die das Coronavirus eine besondere Gefahr darstellt. Gesundheitsminister Jens Spahn teilte heute mit: „Wenn Sie innerhalb der letzten 14 Tage in Italien, in der Schweiz oder in Österreich waren: Vermeiden Sie unnötige Kontakte und bleiben Sie zwei Wochen zu Hause – unabhängig davon, ob Sie Symptome haben oder nicht.“
Aktuelle Maßnahmen der Gemeinde Kressbronn a. B.
Die Kinderbetreuung an der Schule ist am Montag, 16.03.2020, bis 13.30 Uhr gewährleistet.
Die Gemeinde bittet, derzeit von Fragen – telefonisch oder per Mail - hinsichtlich der Erstattung von Gebühren für Kinderbetreuung oder Jugendmusikschule abzusehen. Die Gemeinde wird hierzu zu einem späteren Zeitpunkt eine Grundsatzentscheidung treffen und dann den Betroffenen mitteilen.
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Aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts
Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin als mäßig eingeschätzt. Die derzeitige Risikolage besteht nicht in der Gefährlichkeit des Virus für gesunde Personen, sondern in seiner erhöhten Ansteckungsgefahr. Durch die schnelle Verbreitung erhöht sich die Gefahr einer Ansteckung für Alte und Kranke sowie Personen mit Vorerkrankungen. Insbesondere gelten Personen ab 60 Jahren als Risikogruppe. Bei Kindern verläuft die Krankheit hingegen meistens symptomlos.
Verbreitung und Risikogebiete
Als Risikogebiete werden weiterhin die bisher bekanntgemachten Risikogebiete eingestuft. Hinzugekommen ist nun auch die Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne). Als Risikogebiete aufgehoben wurden in China die Städte Wenzhou, Hangzhou, Ningbo, Taizhou in der Provinz Zhejiang.
Strategie der Behörden
Die Strategie der Behörden ist derzeit, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, um über einen längeren Zeitraum ein dauerhaftes Funktionieren des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Es geht vor allem darum, Alte und Kranke zu schützen, für die das Coronavirus eine besondere Gefahr darstellt.
Aktuelle Maßnahmen des Landes Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg hat entschieden, dass alle Schulen ab Dienstag, 17. März 2020 voraussichtlich bis zum Ende der regulären Osterferien geschlossen werden. Das Land plant außerdem Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 Personen zu verbieten.
Aktuelle Maßnahmen der Gemeinde Kressbronn a. B.
Die Gemeinde Kressbronn a. B. hat einen Krisenstab eingerichtet. Die Gemeinde ergreift ab Montag, 16. März 2020, bis auf Weiteres sofort folgende Maßnahmen:
Wichtig: Kinder sollten derzeit nicht bei den Großeltern zur Betreuung abgegeben werden. Bei Kindern verläuft die Erkrankung meistens symptomlos oder mild, sie sind aber in der Lage andere Personen anzustecken. Senioren gelten als Risikogruppe.
Derzeit wird daran gearbeitet für Mitarbeiter der sog. kritischen Infrastruktur (Ärzte, Polizei, Behörden) eine Notbetreuung für die Kinder herzustellen.
Zeitrahmen: Die Maßnahmen gelten von Montag, 16.03.2020 bis auf Weiteres.
Hinweise für Vereine und Organisationen
Die Gemeinde Kressbronn a. B. empfiehlt ausdrücklich, alle Veranstaltungen und Versammlungen bis auf Weiteres abzusagen oder zu verschieben. Ein Verbot behält sich die Gemeinde noch vor.
Maßnahmen des Einzelnen und Risikogruppen
Zur Mithilfe bei der Eindämmung der Verbreitung des Virus ist nun jeder Einzelne gefragt.
Verhalten im Verdachtsfall
Personen, die den Verdacht haben, mit Coronaviren infiziert zu sein und Krankheitssymptome haben, sollten sich zunächst telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung setzen. Bitte gehen Sie nicht unangemeldet in die Praxis oder das Krankenhaus. Der jeweilige Hausarzt klärt dann mit dem Gesundheitsamt des Bodenseekreises das weitere Vorgehen ab. Bis zur weiteren Abklärung sollten Sie unbedingt zu Hause bleiben und den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum beschränken. Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg stellt für weitere Fragen ein Info-Telefon (Tel.-Nr.: 0711 904-39555) zur Verfügung. Dieses ist werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr besetzt.
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