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Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan gehört mit den Bebauungsplänen zur örtlichen Bauleitplanung. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Es geht also um die Regelung der zulässigen Nutzungen einer Fläche. Der Flächennutzungsplan stellt dabei die zulässigen Nutzungen für das ganze Gemeindegebiet dar. Eine Besonderheit in Kressbronn a. B. ist, dass die Gemeinde über den Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan mit den anderen zwei Gemeinden hat. In der Praxis spielt dies jedoch hauptsächlich beim Verfahren der Aufstellung und Änderung eine Rolle, planerische Auswirkungen hat dies also nicht.

Im Flächennutzungsplan wird die räumliche Struktur der Gemeinde im Überblick geregelt. Man findet dort also Darstellungen zu Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, gewerblichen Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen (z. B. für öffentliche Einrichtungen), Sonderbauflächen, Darstellungen zur Infrastruktur oder zu einer sonstigen Nutzung der Flächen zum Beispiel als Acker- oder Grünland. In den Flächennutzungsplan werden über den integrierten Landschaftsplan (ein Fachplan des Naturschutzrechts) auch bestehende naturschutzrechtliche Schutzgebiete nachrichtlich übernommen. Dies bedeutet, dass diese meist vom Landratsamt oder dem Regierungspräsidium erlassenen Verordnungen dort nur der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit wegen eingefügt sind und nicht durch den Flächennutzungsplan selbst ihre Verbindlichkeit erhalten.

Wichtig zu wissen ist, dass der Flächennutzungsplan für die Bürgerinnen und Bürger nur mittelbare Wirkung entfaltet und vor allem nicht parzellenscharf ist. Er bindet also hauptsächlich die Gemeinde selbst bei der Bebauungsplanung und schafft nur einen groben Rahmen. Bürgerinnen und Bürger können sich auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan also grundsätzlich auch nicht berufen.

Der Flächennutzungsplan ist keine Satzung, sondern eine Rechtsnorm eigener Art. Zum Flächennutzungsplan gehört neben einem Planteil auch eine umfassende Begründung. Außerdem muss im Verfahren für die Aufstellung sowie für jede Änderung ein Umweltbericht angefertigt werden, der sämtliche Auswirkungen auf die Vereinbarkeit mit allen möglichen Umweltbelangen prüft. Für den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderungen bedarf die Gemeinde bzw. der planende Gemeindeverwaltungsverband immer der Genehmigung des Landratsamtes. Dies ist deshalb erforderlich, weil der Flächennutzungsplan von einer übergeordneten Behörde nochmals auf seine Vereinbarkeit mit den geltenden Gesetzen und auch geltenden Zielbestimmungen in Landesentwicklungsplan und Regionalplan geprüft werden muss.

Der derzeit geltende Flächennutzungsplan für die Gemeinde Kressbronn a. B. wurde erst umfassend fortgeschrieben und trat im Mai 2021 formell in Kraft.

Kontakt

Amt für Gemeindeentwicklung und Bauwesen
Gemeinde Kressbronn a. B.
Hauptstraße 19
88079 Kressbronn a. B.
07543 9662-35
​​​​​​​feick@kressbronn.de

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