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Pressemitteilungen

Reiter und Pferdehalter

In der letzten Zeit mehren sich wieder die Beschwerden über nicht beseitigten Pferdekot auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, dass sowohl Reiter als auch Halter von Pferden nach § 13 der Umweltschutzverordnung der Gemeinde Kressbronn a. B. (Polizeiverordnung) sowie nach § 32 StVO dazu verpflichtet sind, den Kot, welchen Pferde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hinterlassen haben, umgehend zu beseitigen. Für die Beseitigung ist die Mitnahme der Hinterlassenschaft wünschenswert. Von Seiten der Gemeinde wird es aber als ausreichend angesehen, wenn der Pferdekot vom asphaltierten oder gekiesten öffentlichen Weg entfernt und auf den nächstgelegenen Grünstreifen verbracht wird, sodass weitere Passanten nicht dadurch gestört werden. Die Unterlassung der Beseitigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass für Reiter bzw. Pferdehalter nach § 28 Abs. 2 StVO die Regeln des Straßenverkehrs gelten, soweit sich diese auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bewegen. Bitte beachten Sie, dass die Benutzung von Rad- und Fußwegen, Kraftfahrstraßen sowie gesperrten Verkehrsflächen für Reiter nicht zulässig ist.

Wir bitten alle Reiter und Pferdehalter um Beachtung und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Pressemitteilung vom 06.05.2025