Menü

Pressemitteilungen

Kurtaxepflicht für Bootsliegeplätze

Der Verwaltungsgerichtshof für Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az.: 2 S 2801/19) die Kurtaxesatzung der Gemeinde Kressbronn a. B. vom 13. März 2019 für unwirksam erklärt, soweit sie sich auf die Erhebung der Kurtaxe für Bootsliegeplätze erstreckt. Allerdings führt das Gericht in seiner Begründung aus, dass dies nur auf die konkrete Ausgestaltung der Satzung zurückzuführen sei. Erstmals und quasi mit Präzedenzwirkung stellt der Verwaltungsgerichtshof hingegen fest, dass Gemeinden eine pauschale Jahreskurtaxe für Bootsliegeplätze erheben können.

Die Gemeinde Kressbronn a. B. erhebt seit vielen Jahren eine Kurtaxe. Die Kurtaxe ist eine Abgabe, die ortsfremde Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde bezahlen müssen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der kommunalen Einrichtungen und Veranstaltungen offensteht. Kurtaxe zahlen also insbesondere Übernachtungsgäste in der Gemeinde, Tagestouristen sind dagegen schon wegen des hohen Erfassungsaufwandes explizit aus der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe ausgenommen. Die Gemeinde hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 13. März 2019 ihre Kurtaxesatzung geändert. Der Änderung ging eine umfangreiche Prüfung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht voraus. Im Zuge der Änderung wurde erstmals die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe für Bootsliegeplätze eingeführt. Diese galt sowohl für Gastliegeplätze wie auch für Dauerliegeplätze in den örtlichen Hafenanlagen. Örtliche Hafenbetreiber hatten dann gegen die neue Regelung einen Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Dieser entschied nun, dass die konkrete Ausgestaltung der Kurtaxepflicht für Bootsliegeplätze nicht mit den gesetzlichen Grundlagen vereinbar sei. Allerdings betonte das Gericht, dass eine pauschale Jahreskurtaxe von Bootsliegeplätzen erhoben werden könne.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass es an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Bodensee nicht zum Gemeindegebiet gehöre, festhalte. Da sich Bootsliegeplätze auf dem Bodensee befänden, könne die Gemeinde mithin nicht an die Übernachtungsmöglichkeit auf einem Boot als Grund für die Kurtaxepflicht anknüpfen. Die Bootsliegeplätze lägen also nicht in ihrem Hoheitsgebiet, dies gelte auch für die Wasserflächen im Hafen. Mithin sei die Erhebung einer Kurtaxe für Gastliegeplätze nicht möglich. Allerdings könne die Gemeinde eine pauschale Jahreskurtaxe, insbesondere für Dauerliegeplätze, erheben und zwar unabhängig davon, ob sich das jeweilige Boot für Übernachtungen eigne oder nicht. Deshalb können nach der Rechtsprechung des VGH künftig im Rahmen der pauschalen Jahreskurtaxe alle Boote veranlagt werden, die Gemeinde hatte dagegen bisher nur die Boote mit Übernachtungsmöglichkeit einbezogen. Das Gericht erläutert weiter, dass für die Erhebung der Jahreskurtaxe nicht entscheidend sei, ob das jeweilige Boot über eine Steganlage mit dem Gemeindegebiet verbunden sei, denn die Bootsliegeplatzinhaber seien als qualifizierte Tagestouristen zu werten. Dem liege die Annahme zu Grunde, dass den Inhabern von Bootsliegeplätzen, die sich über das Jahr hinweg auf ihrem Boot bzw. der Hafenanlage aufhalten würden, die Möglichkeit zur Benutzung der kommunalen Einrichtungen und Veranstaltungen biete. Dabei weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit allein die Kurtaxepflicht begründe, ob die Bootsinhaber tatsächlich davon Gebrauch machen würden, spiele keine Rolle. Kritisch an der bisherigen Satzung der Gemeinde sah der VGH daher die Erhebung der Kurtaxe auch für die Gastlieger sowie zudem das Fehlen von Regelungen in der Satzung, die eine Doppelerhebung für Bootsliegeplatzinhaber zum Beispiel bei gleichzeitigen Innehabens einer Zweitwohnung regelten. Aus den genannten Gründen erklärte der VGH die Satzung in Bezug auf die Kurtaxeerhebung für Bootsliegeplätze daher für nichtig, im Übrigen für rechtmäßig.

Die Gemeinde Kressbronn a. B. wird nun ihre Kurtaxesatzung an die Rechtsprechung anpassen müssen. Da die Gemeinde zum Jahr 2022 die Kurtaxesatzung zur Einführung der Echt-Bodensee-Card sowieso überarbeiten muss, soll dies in diesem Zuge erfolgen. „Ich finde es nicht glücklich, dass die Gastliegeplätze künftig von der Kurtaxepflicht befreit werden müssen. Ich bin allerdings froh, dass der VGH die pauschale Kurtaxepflicht für Bootsliegeplätze weiterhin für zulässig hält und dies nun auch höchstrichterlich geklärt ist. Wer als Ortsfremder einen Bootsliegeplatz in der Gemeinde belegt, der soll auch dafür Kurtaxe an die Gemeinde und damit die örtliche Bevölkerung bezahlen müssen“, erklärt Bürgermeister Daniel Enzensperger. Da der VGH die bisherige Anknüpfung an die Übernachtungsmöglichkeit auf dem Boot für nicht erforderlich halte, werde man künftig auch die übrigen Boote veranlagen wollen. „Sicher ist, dass wir jetzt nach diesem klärenden Urteil alle Boote ortsfremder Inhaber in den Hafenanlagen erfassen können und werden“, erläutert der Bürgermeister abschließend.

Pressemitteilung vom 15.09.2021