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Pressemitteilungen

Informationen zur neuen Grundsteuer

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt.

Wie berechnet sich die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg?

Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Bei der Grundsteuer B kommt hingegen das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.

Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag.

Die reine Bodenwertsteuer wird zudem auf der Ebene der Steuermesszahl modifiziert: Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent verringert. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler.

In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.

Wie berechnet sich die Grundsteuer B beispielhaft nach dem modifizierten Bodenwertmodell?

Beispiel: Grundstückseigentümerin S hat ein Einfamilienhaus auf einem 400 Quadratmeter großen Grundstück. Der Bodenrichtwert beträgt zum 1. Januar 2022, 250 Euro pro Quadratmeter. Der neue Hebesatz der Gemeinde X, in der sich das Grundstück befindet, soll für die neue Grundsteuer bei 350 Prozent liegen.

Berechnung der Grundsteuer:

Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune

Grundsteuerwert                           400 qm x 250 €/qm = 100.000 €

Steuermesszahl                              1,3 ‰ – 30 %     Abschlag (Einfamilienhaus, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt)

                                                               = 0,91 ‰ Steuermesszahl neu

Grundsteuermessbetrag             100.000 € x 0,91‰ = 91,00 €    

Grundsteuer                                     91,00 € x 350 % = 318,50 €

Frau S müsste somit für ihr Einfamilienhaus 318,50 Euro Grundsteuer pro Jahr bezahlen (in der Regel aufgeteilt in vier gleiche Raten).

Was ist der Bodenrichtwert und wo gibt es Informationen dazu?

Bodenrichtwerte sind flächendeckend verfügbar und werden regelmäßig aktualisiert. Ermittelt werden sie von unabhängigen Gutachterausschüssen. In Baden-Württemberg sind diese Ausschüsse bei den Kommunen angesiedelt. Die Gutachterausschüsse verwenden anerkannte Bewertungsmethoden. Bodenrichtwerte geben den Entwicklungszustand und den daraus resultierenden Durchschnittswert für den unbebauten Grund und Boden pro Quadratmeter wieder. Bei der Ermittlung der Werte werden beispielsweise Lage, Zustand, Erschließungsgrad oder Bebauungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sie werden in sogenannten Bodenrichtwertzonen gebündelt. Der Bodenrichtwert einer solchen Zone stellt für eine abgrenzbare, überwiegend gleichartige Gruppe von Grundstücken den Wert des Grundes und Bodens dar.

Für die Bodenrichtwerte von Kressbronn a. B. ist der Gutachterausschuss östlicher Bodenseekreis zuständig. Die Gutachterausschüsse sind gesetzlich verpflichtet, die Bodenrichtwerte bis zum 30. Juni 2022 zu ermitteln und zu veröffentlichen. Stichtag ist der 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert kann ab dem 1. Juli 2022 auf der landesweiten Informationsseite unter www.grundsteuer-bw.de und auf der Internetseite der Gemeinde Kressbronn a. B. und dem Gutachterausschuss östlicher Bodenseekreis kostenfrei abgerufen werden.

Flyer zur neuen Grundsteuerreform

Pressemitteilung vom 13.06.2022