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Führerschein-Umtausch

Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine müssen durch die Fahrerlaubnisbehörden innerhalb der nächsten Jahre umgetauscht werden. Dafür gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitplan mit unterschiedlichen Fristen, je nach Ausstellungsdatum des alten Führerscheins oder Geburtsjahr. Die ersten Umtausche müssen bis Ende 2021 erfolgt sein. Ab sofort können die Führerscheine aber schon freiwillig umgetauscht werden. Die Anträge können beim Einwohnermeldeamt oder dem Fahrerlaubnisbehörde des Bodenseekreises gestellt werden.

Mit dem gesetzlichen Umtausch soll sichergestellt werden, dass alle in der EU im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Format erhalten und das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt sind. Bis 2033 soll niemand mehr einen Führerschein mit dem Bild aus Jugendtagen haben.115.000 Führerscheine betrifft dieser Umtausch allein im Bodenseekreis.

Bei Führerscheinen, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Inhabers. Wer vor 1953 geboren ist, muss bis Januar 2033 umtauschen, die Jahrgänge 1953 bis 1958 bis Januar 2022, die Jahrgänge 1959 bis 1964 bis Januar 2023, 1965 bis 1970 bis Januar 2024, 1971 oder später bis 2025.

Bei Führerscheinen, die ab 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist wiederum nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. So müssen die damals noch unbefristet angefertigten Kartenführerscheine, die 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, bis Januar 2026 umgetauscht werden. Entsprechend verlängern sich die Fristen für später ausgestellten Führerscheine bis 2033. Wann der Führerschein ausgestellt wurde, ist am Datum unter Nummer 4a im Führerschein ablesbar.

Eine Sonderregelung betrifft Führerscheininhaber mit Jahrgang 1952 oder älter die bereits einen Kartenführerschein (seit 1999 ausgestellt) besitzen. Diese müssen auch ihren Kartenführerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Der Antrag auf Umtausch kann bei allen Rathäusern im Bodenseekreis – jetzt auch im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kressbronn a. B. - und in der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen gestellt werden. Neben dem bisherigen Führerschein sind bei Antragstellung der Personalausweis/Reisepass und ein aktuelles biometrisches Lichtbild vorzulegen. Personen im Alter von 50 Jahren oder älter, die ihre Lastwagenfahrberechtigungen der Klasse 2 oder 3 in vollem Umfang beibehalten wollen, müssen ärztliche und augenärztliche Gutachten beilegen. Weitere Informationen hierzu gibt es unter www.bodenseekreis.de/de/verkehr-wirtschaft/fuehrerschein/umtausch-in-eu-fuehrerschein/

Der Umtausch kostet 25,30 Euro + ggf. Versandkosten. Der neue Plastikausweis hat eine Lebensdauer von 15 Jahren, vergleichbar mit dem Personalausweis. Wer die Frist zum Umtausch verpasst, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen. Der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist allerdings nicht erfüllt, denn die Fahrerlaubnis gilt weiter unbefristet.

Für alle, die zu ihrem alten Papierführerschein eine emotionale Bindung haben, gibt es noch eine versöhnliche Nachricht: Der alte Führerschein wird beim Umtausch durch Lochen oder einen Stempel ungültig gemacht. Wer sich nicht davon trennen möchte, kann ihn als Erinnerungsstück mit nach Hause nehmen.

Pressemitteilung vom 20.10.2021