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Pressemitteilungen

Winterdienst der Gemeinde

In der Gemeinde Kressbronn a. B. wird der Winterdienst abgestuft nach Dringlichkeit durchgeführt. Die erste Stufe umfasst alle verkehrswichtigen Straßen, Busstrecken und Steigungen. In der zweiten Stufe werden die Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung geräumt. Unter die dritte Stufe fallen alle untergeordneten Anliegerstraßen und die Gemeindeverbindungswege. Bei anhaltenden Schneefällen müssen alle verkehrswichtigen Straßen der Stufe 1 ständig geräumt und gestreut werden. Dies führt auf Grund der begrenzten Kapazität zu Einschränkungen bei der Durchführung des Winterdienstes auf allen anderen Straßen.

Der Winterdienst der Gemeinde führt notgedrungen dazu, dass der weggeräumte Schnee an den Rand der Fahrbahn geschoben wird und dort zu Schneewällen angehäuft wird. Es ist dabei leider nicht immer möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen. Wollte die Gemeinde dies verhindern, würde das den Handeinsatz mit Schieber und Schaufel bedeuten; dies ist wegen des zusätzlichen erheblichen Arbeitsaufwands nicht möglich. Die dazu erforderlichen Arbeiten müssen vielmehr von den Straßenanliegern vorgenommen werden.

Bei schmalen Straßen besteht wegen der geringen Verkehrsbedeutung keine haftungsrechtlich gebotene Winterdienstpflicht. Während die Straßenanlieger dieser Straßen ihrer Verpflichtung bis 7.00 Uhr nachgekommen sein müssen, kommt der Winterdienst zur Fahrbahnräumung und -streuung oft erst im Laufe des Tages. In den Straßen (mit und ohne Gehweg) werden bei der Fahrbahnräumung zwangsläufig der von den Straßenanliegern zuvor geräumte Gehweg oder entsprechende Streifen am Rande der Fahrbahn wieder zugeworfen.

Pressemitteilung vom 13.01.2026