Die aktuelle Energiekrise, aber auch der fortschreitende Klimawandel machen das Energiesparen zu einer drängenden gesellschaftlichen Aufgabe. In diesem Winter müssen in Deutschland möglichst 15 % an Energie in Wohnräumen, Nichtwohngebäuden, Schwimm- und Badebecken sowie in der Industrie eingespart werden, um die Versorgung über den Winter zu gewährleisten. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber eine Verordnung zur kurzfristigen Energieeinsparung in Deutschland erlassen, die entsprechende Maßnahmen von Kommunen, Gewerbe, Unternehmen und privaten Haushalten einfordert.
Maßnahmen in Gebäuden
In Anlehnung an die Verordnung für öffentliche Nichtwohngebäude sollen in Büros des Gewerbes und der Unternehmen die Raumtemperaturen auf 19 °C tagsüber reduziert werden. Dies ist auch für Wohnräume wünschenswert. Bei körperlicher Tätigkeit soll die Raumtemperatur in den Arbeitsstätten entsprechend weiter reduziert werden. Handwaschbecken sollten möglichst nur noch mit kaltem Wasser betrieben werden. Vereinbarungen in einem Mietvertrag, in dem der Mieter eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, sind für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Die Arbeitsstättenverordnung ist durch den Gesetzgeber entsprechend angepasst worden.
Energieeinsparung in privaten Schwimm- und Badebecken
In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz grundsätzlich untersagt.
Beleuchtung von Werbeanlagen
Werbeanlagen sollen ausgeschaltet sein, wenn sie nicht sicherheitsrelevant sind. Hilfreich wäre es auch, Fassaden- und Schaufensterbeleuchtungen außerhalb der Geschäftszeiten abzuschalten und die Weihnachtsbeleuchtung auf ein Minimum zu begrenzen.
Details der Verordnung des Bundes gibt es unter folgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ensikumav/BJNR144600022.html
Pressemitteilung vom 14.11.2022
